AGB

Stand: 14.07.2022
1. Allgemeines

Für sämtliche von Hildebrand Personal Optimierung GmbH (im Folgenden: Personaldienstleister) aus und im Zusammenhang mit
Arbeitnehmerüberlassungsverträgen erbrachte oder zu erbringende Dienstleistungen gelten die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Abweichende AGB des Kunden (im Folgenden: Auftraggeber) gelten auch dann nicht, wenn der Personaldienstleister nicht ausdrücklich widerspricht oder der Auftraggeber erklärt, nur zu seinen Bedingungen abschließen zu wollen.

2. Vertragsabschluss

2.1.    Das Vertragsverhältnis kommt durch das Angebot des Personaldienstleisters nach Maßgabe des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die schriftliche Annahmeerklärung des Auftraggebers mit Unterzeichnung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages zustande. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass für den Personaldienstleister keine Leistungspflichten bestehen, sofern die unterzeichnete Vertragsurkunde durch den Auftraggeber nicht zurückgereicht wird (§ 12 Abs. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (im Folgenden: AÜG)).

2.2.   Die Parteien verpflichten sich gegenseitig zur Treue. Sie werden sich über sämtliche auftragsrelevanten Umstände gegenseitig unverzüglich nach deren Bekanntwerden informieren.

2.3.    Sofern der Auftraggeber beabsichtigt, dem Zeitarbeitnehmer den Umgang mit Geld und/oder Wertsachen zu übertragen, wird er vorab mit dem Personaldienstleister eine gesonderte Vereinbarung treffen.

2.4.    Der Personaldienstleister ist Mitglied des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. Der Personaldienstleister erklärt, dass in die Arbeitsverträge, die er mit den beim Auftraggeber eingesetzten Zeitarbeitnehmern abgeschlossen hat, das iGZ-DGB-Tarifwerk einschließlich der Branchenzuschlagstarifverträge vollständig in seiner jeweils gültigen Fassung einbezogen wird.

2.5.    Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Einzelarbeitnehmerüberlassungsverträge eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten sechs Monaten vor dem im Einzelarbeitnehmerüberlassungsvertrag bezeichneten Einsatzbeginn aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber selbst oder einem mit dem Auftraggeber konzernmäßig im Sinne des § 18 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen ausgeschieden ist.

2.6.    Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassungsverträge eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten drei Monaten und einem Tag über einen anderen Personaldienstleister beim Auftraggeber tätig war. Andernfalls informiert der Auftraggeber den Personaldienstleister über die kürzere Unterbrechung. Vorangegangene Einsätze werden in diesem Falle bei der Vereinbarung der Einsatzdauer berücksichtigt.

2.7.    Sofern der Personaldienstleister dem Auftraggeber Arbeiter im Sinne des § 1b Satz 1 AÜG (Verbot der Überlassung in das Bauhauptgewerbe) überlässt, bestätigt der Auftraggeber, dass im Einsatzbetrieb nicht überwiegend Gewerke im Sinne des § 1 der Baubetriebe-Verordnung erbracht werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Personaldienstleister über eine Änderung unverzüglich zu informieren.

3. Arbeitsrechtliche Beziehungen / Kettenverleih

3.1.    Der Abschluss dieser Vereinbarung begründet keine arbeitsrechtliche Beziehung zwischen dem Zeitarbeitnehmer und dem Auftraggeber. Der Personaldienstleister ist Arbeitgeber des Zeitarbeitnehmers. Der Personaldienstleister sichert dem Auftraggeber zu, dass nur Arbeitnehmer überlassen werden, die in einem Arbeitsverhältnis zum Personaldienstleister stehen.

3.2.    Der Auftraggeber sichert zu, dass er Zeitarbeitnehmer weder offen (offengelegte Arbeitnehmerüberlassung) noch verdeckt (verdeckte Arbeitnehmerüberlassung, z.B. Scheinwerkverträge) weiter überlässt (kein Kettenverleih).

3.3.    Für die Dauer des Einsatzes bei dem Auftraggeber obliegt diesem die Ausübung des arbeitsbezogenen Weisungsrechts. Der Auftraggeber wird dem Zeitarbeitnehmer nur solche Tätigkeiten zuweisen, die dem mit dem Personaldienstleister vertraglich vereinbarten Tätigkeitsbereich unterliegen und die dem Ausbildungsstand des jeweiligen Zeitarbeitnehmers entsprechen. Im Übrigen verbleibt das Direktionsrecht bei dem Personaldienstleister.

4. Fürsorge- und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers / Arbeitsschutz

4.1.    Der Auftraggeber übernimmt die Fürsorgepflicht im Zusammenhang mit Arbeitsschutzmaßnahmen am Beschäftigungsort des Zeitarbeitnehmers (§ 618 BGB, § 11 Absatz 6 AÜG). Er stellt den Personaldienstleister insoweit von sämtlichen Ansprüchen des Zeitarbeitnehmers sowie sonstiger Dritter frei, die aus einer nicht oder nicht ausreichenden Wahrnehmung dieser Pflicht resultieren.

4.2.    Sofern für den Einsatz der überlassenen Arbeitnehmer

4.2.1.    behördliche Genehmigungen erforderlich sind oder werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, diese vor Aufnahme der Beschäftigung durch den Zeitarbeitnehmer einzuholen und dem Personaldienstleister die Genehmigung auf Anfrage vorzulegen;

4.2.2.    arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen erforderlich sind, werden diese vom Personaldienstleister vor Überlassungsbeginn durchgeführt und dem Auftraggeber nachgewiesen;

4.2.3.    Nachuntersuchungen erforderlich werden, teilt der Auftraggeber dies dem Personaldienstleister schriftlich mit. Nachuntersuchungen werden von dem für den Auftraggeber zuständigen Werksarzt oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, von einem vom Personaldienstleister beauftragten Betriebsarzt auf Kosten des Personaldienstleisters durchgeführt. Eine abweichende Kostenaufteilung kann vereinbart werden.

4.3.    Der Auftraggeber ist verpflichtet, die gesetzlichen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten. Insbesondere ist der Auftraggeber verpflichtet,

4.3.1.    gemäß § 5 ArbSchG vor Aufnahme der Tätigkeit des Zeitarbeitnehmers die mit dessen Tätigkeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln und die geeigneten Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik vor Aufnahme der Tätigkeit des Zeitarbeitnehmers zu treffen;

4.3.2.    den Zeitarbeitnehmer vor Tätigkeitsbeginn gemäß § 12 ArbSchG über Sicherheit und Gesundheitsschutz am entsprechenden Arbeitsplatz ausreichend und angemessen zu unterweisen;

4.3.3.    die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes für den jeweiligen Einsatz im Betrieb des Auftraggebers umzusetzen. Die Beschäftigung des Zeitarbeitnehmers über 10 Stunden pro Werktag hinaus, bedarf der Absprache mit dem Personaldienstleister. Über werktägliche 10 Stunden hinaus darf nur gearbeitet werden, wenn ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung aufgrund eines Tarifvertrags des Auftraggebers gemäß § 7 Arbeitszeitgesetz oder eine behördliche Genehmigung dies zulässigerweise vorsieht oder ein außergewöhnlicher Fall im Sinne des § 14 Arbeitszeitgesetz gegeben ist;

4.3.4.    im Falle von Sonn- oder Feiertagsarbeit dem Personaldienstleister einen Nachweis darüber zur Verfügung zu stellen, aus dem sich ergibt, dass eine Berechtigung zur Anordnung von Sonn- bzw. Feiertagsarbeit besteht;

4.3.5.    dem Personaldienstleister einen Arbeitsunfall sofort zu melden und ihm alle nach § 193 Absatz 1 SGB VII erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Der Personaldienstleister meldet den Arbeitsunfall bei dem zuständigen Unfallversicherungsträger.

4.4.    Der Auftraggeber stellt dem Personaldienstleister unverzüglich nach Überlassung des Zeitarbeitnehmers eine den Anforderungen des § 6 ArbSchG genügende Dokumentation zur Verfügung.

4.5.    Zur Wahrnehmung seiner Arbeitgeberpflichten wird dem Personaldienstleister während der Arbeitszeiten in Absprache mit dem Auftraggeber ein Zutrittsrecht zu den Arbeitsplätzen der Arbeitnehmer eingeräumt.

4.6.    Der Personaldienstleister hat seine Arbeitnehmer über geltende Unfallverhütungsvorschriften, Sicherheitsregeln und -hinweise zu informieren und zu belehren. Der Auftraggeber hat vor Arbeitsaufnahme der eingesetzten Arbeitnehmer eine arbeitsplatzspezifische Arbeitsschutz- und Sicherheitsbelehrung durchzuführen. Die Belehrung ist vom Auftraggeber zu dokumentieren und dem Personaldienstleister in Kopie auszuhändigen.

4.7.    Sofern Zeitarbeitnehmer des Personaldienstleisters aufgrund fehlender oder mangelhafter Sicherheitseinrichtungen oder Vorkehrungen im Betrieb des Auftraggebers die Arbeitsleistung ablehnen, haftet der Auftraggeber für die dadurch entstehenden Ausfallzeiten.

5. Zurückweisung / Austausch von Zeitarbeitnehmern

5.1.    Der Auftraggeber ist berechtigt, einen Zeitarbeitnehmer durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Personaldienstleister unverzüglich zurückzuweisen, wenn ein Grund vorliegt, der den Personaldienstleister zu einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Zeitarbeitnehmer berechtigen würde (§ 626 BGB). Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Gründe für die Zurückweisung detailliert darzulegen. Im Falle der Zurückweisung ist der Personaldienstleister berechtigt, andere fachlich gleichwertige Zeitarbeitnehmer an den Auftraggeber zu überlassen.

5.2.    Bei einer Zurückweisung aus anderen, nicht im vorherigen Unterpunkt aufgeführten Gründen, beträgt die Abmeldefrist bei einem Einsatz von:

  • bis zu 1 Monat: 2 Werktage
  • > 1 Monat bis zu 2 Monate: 5 Werktage
  • > 2 Monate: 10 Werktage

5.3.    Wird ein Mitarbeiter explizit für die Überlassung beim Auftraggeber eingestellt oder wurde eine bestimmte Überlassungsdauer vorher festgelegt, so beträgt die Abmeldefrist bei einem Einsatz von:

  • bis zu 1 Monat:   5 Werktage
  • > 1 Monat bis zu 2 Monate: 8 Werktage
  • > 2 Monate bis zu 6 Monate: 15 Werktage
  • > 6 Monate: 20 Werktage

5.4.    Stellt der Auftraggeber innerhalb der ersten vier Stunden fest, dass ein Zeitarbeitnehmer des Personaldienstleisters nicht für die vorgesehene Tätigkeit geeignet ist und besteht er auf Austausch, werden ihm, nach vorheriger Rücksprache, bis zu vier Arbeitsstunden nicht berechnet.

5.5.    Darüber hinaus ist der Personaldienstleister jederzeit berechtigt, aus organisatorischen oder gesetzlichen Gründen an den Auftraggeber überlassene Zeitarbeitnehmer auszutauschen und fachlich gleichwertige Zeitarbeitnehmer zu überlassen.

6. Mitteilungspflichten / Anpassung des Verrechnungssatzes

6.1.    Der Einsatz in einem anderen als dem im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag genannten Betrieb des Auftraggebers, der Austausch von Arbeitnehmern innerhalb des Betriebes sowie die Zuweisung anderer als der in diesem Vertrag vereinbarten Tätigkeiten bedürfen der Zustimmung des Personaldienstleisters. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Personaldienstleister rechtzeitig vorab darüber zu informieren, wenn der Zeitarbeitnehmer im Ausland eingesetzt werden soll. Änderungen des Einsatzortes sowie des Arbeitsbereiches berechtigen den Personaldienstleister zur Änderung des Stundenverrechnungssatzes.

6.2.    Der Auftraggeber teilt dem Personaldienstleister auch vor dem Hintergrund von Mindestlohnverpflichtungen aufgrund des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes eine Änderung der Tätigkeit der überlassenen Arbeitnehmer umgehend mit. Die Parteien sind sich einig, dass der Personaldienstleister berechtigt ist, den vereinbarten Stundensatz anzupassen, wenn die ausgeübte Tätigkeit mindestlohnpflichtig wird oder wenn der Mindestlohn steigt.

6.3.    Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Personaldienstleister unaufgefordert unverzüglich etwaige für ihn in Zukunft geltenden Tarifverträge, die eine Abweichung von der zukünftigen Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten vorsehen, und/oder etwaige im Betrieb des Auftraggebers, an den der Personaldienstleister Arbeitnehmer überlässt, zukünftig geltenden Betriebsvereinbarungen, die aufgrund eines Tarifvertrages eine Abweichung von der zukünftigen Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten vorsehen, in Kopie zu übermitteln. Dies gilt insbesondere, wenn aufgrund eines Tarifvertrages und/oder einer Betriebsvereinbarung eine kürzere Überlassungshöchstdauer als 18 Monate geregelt ist.

6.4.    Der Auftraggeber teilt dem Personaldienstleister mit, wenn und soweit er den Zeitarbeitnehmern Zugang zu seinen Gemeinschaftseinrichtungen gewährt. Über diesbezügliche Änderungen unterrichtet der Auftraggeber den Personaldienstleister unverzüglich.

7. Personalauswahl / Personaleinsatz / Streik

7.1.    Die Personalauswahl erfolgt durch den Personaldienstleister auf Grundlage der in der textlichen Bedarfsmeldung vereinbarten Anforderungsprofile.

7.2.    Der Personaldienstleister verpflichtet sich, für die vorgesehenen Arbeiten geeignetes Personal auszuwählen. Bei angeforderten Qualifikationen, für die ein anerkannter Ausbildungsberuf existiert, verpflichtet sich der Personaldienstleister, nur solches Personal auszuwählen und dem Auftraggeber zu überlassen, dass diese Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat. Abweichendes muss schriftlich vereinbart werden.

Der Personaldienstleister stellt sicher, dass die eingesetzten Arbeitnehmer, sofern sie nicht Staatsangehörige eines EWR-Staates oder der Schweiz sind, zur Aufnahme der Tätigkeit aufgrund ausländerrechtlicher Regelungen berechtigt sind. Auf Nachfrage des Auftraggebers sind vom Personaldienstleister entsprechende Nachweise vorzulegen.

7.3.    Der Personaldienstleister ist berechtigt, bei dem Auftraggeber eingesetzte Arbeitnehmer jederzeit gegen andere Arbeitnehmer auszutauschen, sofern diese den vereinbarten Anforderungsprofilen entsprechen. Der Auftraggeber ist hierüber unverzüglich zu informieren.

7.4.    Der Auftraggeber hat einen Anspruch auf Austausch des Zeitarbeitnehmers, wenn dieser für die vorgesehene Tätigkeit nicht geeignet ist. Die fehlende Eignung muss entsprechend nachgewiesen werden. Dieser Anspruch steht dem Auftraggeber auch dann zu, wenn Gründe vorliegen, die ihn im Falle eigener Arbeitgeberposition zur außerordentlichen Kündigung berechtigen würde (§ 626 BGB). Ist der Auftraggeber der Auffassung, es liege ein Anspruch auf Austausch im Sinne dieses Absatzes vor und will er deswegen den Einsatz des betreffenden Arbeitnehmers beenden, so hat er den Personaldienstleister hierüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen und den Austausch zu begründen.

7.5.    Nimmt der überlassene Arbeitnehmer seine Tätigkeit beim Auftraggeber nicht oder nicht zeitgerecht auf, unterrichtet der Auftraggeber den Personaldienstleister hierüber unverzüglich. Unterbleibt die unverzügliche Anzeige durch den Auftraggeber, stehen diesem Ansprüche aus und im Zusammenhang mit der nicht oder nicht rechtzeitig erfolgten Aufnahme der Tätigkeit durch den Zeitarbeitnehmer gegen den Personaldienstleister nicht zu.

7.6.    Wird der Betrieb des Auftraggebers bestreikt, darf dieser entgegen der Regelung in § 11 Absatz 5 AÜG keine Zeitarbeitnehmer in dem Betrieb tätig werden lassen. Darüber hinaus gilt das Einsatzverbot für Streiks, die von Mitgliedsgewerkschaften der DGB-Tarifgemeinschaft initiiert wurden, auch für bereits vor Beginn der Arbeitskampfmaßnahme eingesetzte Arbeitnehmer. Demnach wird der Zeitarbeitnehmer im Umfang des Streikaufrufs nicht in Betrieben oder Betriebsteilen eingesetzt, die ordnungsgemäß bestreikt werden. Der Auftraggeber stellt sicher, dass keine Zeitarbeitnehmer eingesetzt werden, soweit das Einsatzverbot reicht. Der Personaldienstleister ist insoweit nicht verpflichtet, Arbeitnehmer zu überlassen. Von den vorstehenden Regelungen können die Parteien des Arbeitskampfes im Einzelfall abweichen und den Einsatz von Zeitarbeitnehmern vereinbaren (z.B. in Notdienstvereinbarungen).

Es gilt insoweit § 11 Absatz 5 Satz 2 AÜG. Der Auftraggeber informiert den Personaldienstleister unverzüglich über einen laufenden oder geplanten Streik.

8. Abrechnung / Preisanpassung

8.1.    Bei sämtlichen von dem Personaldienstleister angegebenen Verrechnungssätzen handelt es sich um Nettoangaben. Der Personaldienstleister wird dem Auftraggeber bei Beendigung des Auftrages – bei fortdauernder Überlassung wöchentlich – eine Rechnung unter Ausweis der gesetzlichen Mehrwertsteuer stellen, es sei denn die Parteien vereinbaren ausdrücklich eine abweichende Abrechnungsweise.

8.2.    Die Abrechnung erfolgt auf Basis der effektiv geleisteten Arbeitsstunden, wobei mindestens die vereinbarte betriebliche Arbeitszeit abzurechnen ist. Es sind die Arbeitsstunden für jeden überlassenen Arbeitnehmer durch Tätigkeitsnachweise zu belegen, die je überlassenem Arbeitnehmer wöchentlich auszufüllen und von einem Beauftragten des Auftraggebers nach sachlicher Prüfung zu unterschreiben sind. Die überlassenen Arbeitnehmer haben hierzu die beim Auftraggeber vorgegebenen Instrumente (Arbeitszeitnachweis/elektronische Arbeitszeiterfassung) zu nutzen, soweit diese vorhanden sind.

8.3.   Der Auftraggeber ist verpflichtet, eine zeitnahe Ausstellung der Tätigkeitsnachweise unverzüglich, spätestens bis zum Ende der Folgewoche, zu ermöglichen. Aus den Tätigkeitsnachweisen müssen der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit mit Pausen ersichtlich sein. Überstunden sind gesondert auszuweisen.

8.4.    Die Rechnungsbeträge sind mit Zugang der von dem Personaldienstleister erteilten Abrechnung bei dem Auftraggeber sofort – ohne Abzug – fällig. Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 10 Kalendertagen ab Zugang der Rechnung auf dem Geschäftskonto des Personaldienstleisters eingeht. Einer vorherigen Mahnung bedarf es nicht (§ 286 Absatz 2 BGB). § 288 BGB (Verzugszinsen) findet Anwendung.

8.5.    Die von dem Personaldienstleister überlassenen Zeitarbeitnehmer sind nicht zur Entgegennahme von Vorschüssen oder Zahlungen auf die von dem Personaldienstleister erteilten Abrechnungen befugt. Zahlungen an den Zeitarbeitnehmer haben keine Erfüllungswirkung.

8.6.    Befindet sich der Auftraggeber (teilweise) mit der Vergütungszahlung in Verzug, so wird die Vergütung für sämtliche noch nicht fakturierten Stunden, deren Ableistung der Auftraggeber auf einem Tätigkeitsnachweis bereits durch seine Unterschrift bestätigt hat, sofort fällig. Dem Personaldienstleister steht bei Nichtleistung durch den Auftraggeber ein Leistungsverweigerungsrecht zu.

8.7.    Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers ist der Personaldienstleister berechtigt, gemäß
288 Abs. 2 BGB einen Verzugszins in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Dem Auftraggeber bleibt in diesem Fall der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden beim Personaldienstleister nicht oder nicht in diesem Umfang entstanden ist.

8.8.    Der Personaldienstleister ist berechtigt, die im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbarte Überlassungsvergütung nach billigem Ermessen anzupassen, wenn sich Veränderungen in der Kostensituation ergeben. Das billige Ermessen setzt voraus, dass bei der Anpassung lediglich die neue Kostensituation berücksichtigt wird, wie sie z.B. durch eine Erhöhung der Entgelte im iGZ-DGB-Tarifwerk, durch die Geltung eines neu in Kraft getretenen oder bisher nicht einschlägigen Branchenzuschlagstarifvertrags oder durch Änderungen beim Equal Pay eintritt. Vorstehendes gilt auch, wenn die ausgeübte Tätigkeit mindestlohnpflichtig wird oder wenn der Mindestlohn steigt.

9. Ausschluss von Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht und Abtretung

9.1.    Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, gegenüber Forderungen des Personaldienstleisters aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, die vom Auftraggeber geltend gemachte Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

9.2.    Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Forderungen des Personaldienstleisters an Dritte abzutreten.

10. Gewährleistung / Haftung

10.1.    Der Personaldienstleister stellt sicher, dass die eingesetzten Arbeitnehmer über die erforderliche Qualifikation verfügen. Auf Nachfrage des Auftraggebers weist er die Qualifikation nach.

10.2.    Im Hinblick darauf, dass die überlassenen Arbeitnehmer unter Leitung und Aufsicht des Auftraggebers ihre Tätigkeit ausüben, haftet der Personaldienstleister nicht für Schäden, die diese in Ausübung oder anlässlich ihrer Tätigkeit verursachen. Der Auftraggeber stellt den Personaldienstleister von allen etwaigen Ansprüchen frei, die Dritte im Zusammenhang mit der Ausführung und Verrichtung der den Zeitarbeitnehmern übertragenen Tätigkeiten erheben sollten.

10.3.    Im Übrigen ist die Haftung des Personaldienstleisters sowie seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden, die auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen. Das betrifft sowohl gesetzliche als auch vertragliche Haftungstatbestände, insbesondere Fälle im Falle des Verzuges, der Unmöglichkeit, des Unvermögens, der Pflichtverletzung oder der unerlaubten Handlung.
Namentlich haftet der Personaldienstleister nicht für Arbeitsergebnisse der Zeitarbeitnehmer oder Schäden, die diese in Ausübung oder anlässlich ihrer Tätigkeit verursachen oder die dem Auftraggeber durch Unpünktlichkeit oder Abwesenheit der Zeitarbeitnehmer entstehen.

10.4.    Der Auftraggeber stellt den Personaldienstleister von allen Forderungen frei, die dem Personaldienstleister aus einer Verletzung des Auftraggebers der sich aus diesem Vertrag ergebenden Zusicherungen und Verpflichtungen (z.B. Prüf- und Mitteilungspflichten) erwachsen. Der Personaldienstleister verpflichtet sich, sich gegenüber etwaigen Anspruchstellern auf einschlägige Ausschlussfristen zu berufen.

11. Übernahme von Zeitarbeitnehmern / Vermittlungsprovision

11.1.    Eine Vermittlung liegt vor, wenn der Auftraggeber oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen während der Dauer des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages mit dem Arbeitnehmer des Personaldienstleisters ein Arbeitsverhältnis eingeht. Eine Vermittlung liegt auch dann vor, wenn der Auftraggeber oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung der Überlassung, höchstens aber 12 Monate nach Beginn der Überlassung, mit dem Zeitarbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis eingeht. Dem Auftraggeber bleibt in diesem Fall der Nachweis vorbehalten, dass der Abschluss des Arbeitsverhältnisses nicht aufgrund der vorangegangenen Überlassung erfolgt ist.

11.2.    Eine Vermittlung liegt ebenfalls vor, wenn der Auftraggeber oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen direkt nach der Herstellung des Kontaktes zu dem Bewerber durch den Personaldienstleister ohne eine vorherige Überlassung ein Arbeitsverhältnis eingeht.

11.3.    Maßgebend für den Zeitpunkt der Begründung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Auftraggeber und dem Zeitarbeitnehmer ist nicht der Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme, sondern der Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages.

11.4.    Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Personaldienstleister mitzuteilen, ob und wann ein Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde. Wenn im Streitfall der Personaldienstleister Indizien für den Bestand eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Auftraggeber und dem Zeitarbeitnehmer darlegt, trägt der Auftraggeber die Beweislast dafür, dass ein Arbeitsverhältnis nicht eingegangen wurde.

11.5.   In den Fällen der Ziff. 11.1. und 11.2. hat der Auftraggeber eine Vermittlungsprovision an den Personaldienstleister zu zahlen. Befristete Arbeitsverhältnisse sind im gleichen Umfang provisionspflichtig wie unbefristete Arbeitsverhältnisse. Die Höhe der Vermittlungsprovision beträgt bei direkter Übernahme des Zeitarbeitnehmers ohne vorherige Überlassung 3 Bruttomonatsgehälter. Sofern die vorangegangene Überlassung 12 Monate überschritten hat, fällt kein Vermittlungshonorar an. Für den Fall, dass die zugrunde zu legende Überlassungsdauer weniger als 12 Monate betrug, berechnet der Personaldienstleister 1/12 eines dreifachen Bruttomonatsgehalts für jeden Monat der verkürzten Überlassungsdauer, mindestens jedoch 500,00 € pro vollendeten Monat der verkürzten Arbeitnehmerüberlassungsdauer als Vermittlungshonorar.

11.6.    Berechnungsgrundlage der Vermittlungsprovision ist das zwischen dem Auftraggeber und dem Zeitarbeitnehmer vereinbarte Bruttomonatsgehalt, mindestens aber das zwischen dem Personaldienstleister und dem Zeitarbeitnehmer vereinbarte Bruttomonatsgehalt. Der Auftraggeber legt dem Personaldienstleister eine Kopie des unterschriebenen Arbeitsvertrages vor. Bei Unterbrechungen in der Überlassung ist der Beginn der letzten Überlassung vor Begründung des Arbeitsverhältnisses maßgeblich. Die Vermittlungsprovision ist zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen. Die Provision ist zahlbar 14 Tage nach Eingang der Rechnung.

11.7.    Wird der Mitarbeiter aufgrund eines freien Mitarbeitervertrages bzw. eines Vertrages mit einem Selbständigen für den Auftraggeber tätig, gelten die Bestimmungen entsprechend mit der Maßgabe, dass anstatt des Bruttomonatsgehaltes das zwischen dem Auftraggeber und dem Mitarbeiter vereinbarte monatliche Honorar die Basis der Berechnungsgrundlage bildet.

11.8.    Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch im Falle der Vermittlung des Arbeitnehmers in ein Ausbildungsverhältnis mit dem Auftraggeber. Berechnungsgrundlage der Vermittlungsprovision ist in diesem Falle die zwischen dem Auftraggeber und dem Zeitarbeitnehmer vereinbarte Bruttoausbildungsvergütung, mindestens aber das zwischen dem Personaldienstleister und dem Zeitarbeitnehmer zuletzt vereinbarte Bruttomonatsgehalt.

12. Vertragslaufzeit / Kündigung

12.1.    Soweit der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag nicht befristet geschlossen wurde, läuft er auf unbestimmte Dauer.

12.2.    Davon unberührt bleibt das Recht zur außerordentlichen Kündigung. Beiden Vertragsparteien steht ein außerordentliches Kündigungsrecht mit Monatsfrist zum Monatsende zu, wenn das AÜG grundsätzlich geändert werden sollte. Der Personaldienstleister ist insbesondere zur fristlosen Kündigung dieser Vereinbarung berechtigt, wenn

12.2.1.    die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers beantragt ist, ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wurde oder ein solches droht.

12.2.2.    der Auftraggeber eine fällige Rechnung auch nach erfolgter Mahnung und Fristsetzung nicht ausgleicht.

12.2.3.    der Auftraggeber gegen die Zusicherungen und Verpflichtungen im Sinne von Ziff. 10.4. verstößt.

12.2.4.    der Auftraggeber eine Preisanpassung nach Ziff. 8.8. nicht akzeptiert.

12.3.    Eine Kündigung dieser Vereinbarung durch den Auftraggeber ist nur wirksam, wenn sie gegenüber dem Personaldienstleister in Textform erklärt wird. Die durch den Personaldienstleister überlassenen Zeitarbeitnehmer sind zur Entgegennahme von Kündigungserklärungen nicht befugt.

13. Geheimhaltung / Datenschutz

13.1.    Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle ihnen während der Zusammenarbeit bekannt gewordenen Informationen einschließlich aller personenbezogenen Daten der überlassenen Zeitarbeitnehmer streng vertraulich zu behandeln. Das Gleiche gilt für alle erlangten Kenntnisse über interne Geschäftsvorgänge und -abläufe der Vertragsparteien. Hiervon ausgenommen sind alle Daten und Informationen, die offenkundig oder allgemein bekannt sind.

13.2.    Die Vertragsparteien verpflichten sich, die erlangten Informationen, Daten und Kenntnisse mit äußerster Sorgfalt zu behandeln. Sie treffen diejenigen Vorkehrungen, die zum Schutz der Informationen und Daten erforderlich sind, mindestens aber diejenigen Vorkehrungen, mit denen sie besonders sensible Informationen über ihr eigenes Unternehmen schützen. Sie verpflichten sich weiter, die erhaltenen Informationen und Daten ausschließlich zu Zwecken der vereinbarten Leistungserbringung zu verarbeiten und sie weder anderweitig zu nutzen, noch sie an Dritte weiterzuleiten oder sie diesen zugänglich zu machen.

13.3.    Die Vertragsparteien verpflichten sich zudem zur Einhaltung der Anforderungen der Datenschutzgesetze. Die jeweiligen Mitarbeiter werden auf das Datengeheimnis verpflichtet.

13.4.    Die in dieser Ziff. festgelegten Verpflichtungen wirken auch nach Beendigung der Zusammenarbeit der Parteien fort. Der Auftraggeber verpflichtet sich, nach Beendigung die ihm bekannt gewordenen Informationen und Daten umgehend zu löschen, sofern gesetzliche Aufbewahrungspflichten nicht entgegenstehen. Vom Personaldienstleister erhaltene Datenträger sind zurückzugeben oder zu vernichten

14. Schlussbestimmungen / Salvatorische Klausel

14.1.    Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung zwischen den Parteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses selbst. Anstelle der Schriftform darf auch die elektronische Form (§ 126a BGB) verwandt werden. Die von dem Personaldienstleister überlassenen Zeitarbeitnehmer sind nicht berechtigt, Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages mit dem Auftraggeber zu vereinbaren.

14.2.    Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen dem Personaldienstleister und dem Auftraggeber ist der Sitz der jeweiligen Geschäftsstelle des Personaldienstleisters, die den vorliegenden Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geschlossen hat, sofern der Auftraggeber Kaufmann ist. Der Personaldienstleister kann seine Ansprüche darüber hinaus auch bei den Gerichten des allgemeinen Gerichtsstandes des Auftraggebers geltend machen.

14.3.    Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Personaldienstleister und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

14.4.    Der Personaldienstleister erklärt, nicht an einem Verfahren zur alternativen Streitbeilegung in Verbrauchersachen gemäß Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen teilzunehmen.

14.5.    Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der auf dieser Grundlage abgeschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsverträge ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. An Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

Arbeitsvermittlung

Stand 15.07.2022
1. Vertragsabschluss

1.1.    Unsere Angebote sind freibleibend und können nur innerhalb einer etwaigen Annahmefrist angenommen werden.

1.2.    HPO behält sich die Annahme von Vertragsangeboten, die der Kunde verspätet an HPO übermittelt, vor. Die Annahme durch HPO kann formlos, insbesondere auch durch Aufnahme der Tätigkeit erfolgen.

1.3.    HPO ist ab Vertragsschluss berechtigt, mit der Ausführung der vertraglichen Leistung zu beginnen.

2.       Vertragsinhalt (allgemeines)

2.1.    Der Vertragsinhalt wird durch das Angebot / den individuellen Vertrag zwischen den Parteien definiert.

2.2.    Die Parteien einigen sich entweder auf einen umfassenden Recruiting-Prozess (sog. „Executive Search“) oder auf einzelne Leistungen, insbesondere z.B. die direkte Personalvermittlung.

2.3.    Sämtliche Leistungen können auf Basis eines Stunden- oder Tagessatzes oder einer Provisionsregelung abgerechnet werden. Entscheidend ist die Vereinbarung der Parteien.

2.4.    Sofern nicht anders vereinbart, wird HPO stets nur als Erfüllungsgehilfe des Kunden tätig, ist aber nicht berechtigt, für den Kunden rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben.

2.5.    Vorbehaltlich einer expliziten anderweitigen Vereinbarung beschränkt HPO seine Leistungen allein auf Deutschland als Vertragsgebiet.

2.6.    Die Parteien verpflichten sich gegenseitig zur Treue. Sie werden sich über sämtliche auftragsrelevante Umstände gegenseitig unverzüglich nach deren Bekanntwerden informieren.

2.7.    Die Eignung eines Kandidaten ergibt sich dabei einerseits aus dem Briefing der Parteien, andererseits aus dem Anforderungsprofil des Kunden. Ein Kandidat gilt stets als geeignet, wenn er durch den Kunden eingestellt wird.

2.8.    HPO schuldet keinen Erfolg. Bereits angefallene Vergütungsansprüche sind vom Kunden auch bei fehlendem Erfolg zu vergüten bzw. sind nicht rückzahlbar, sofern es sich um abgrenzbare Leistungen handelt. Details regeln die Ausführungen zum Provisionsanspruch in diesen AGB.

2.9.    Die Parteien vereinbaren, dass HPO in jedem Fall, in dem ein von HPO vorgestellter Kandidat vom Kunden angestellt wird, HPO die Provision erhält.

2.10.  HPO darf davon ausgehen, dass der von dem Kunden bereitgestellte Ansprechpartner, im Zweifel diejenige Person, die ein Briefing mit HPO durchführt oder HPO Informationen über die zu besetzende Stelle erteilt, befugt ist, im Namen und in Vollmacht des Kunden aufzutreten.

2.11.  Nach etwaigen Terminen wird HPO ein Memo über den Inhalt und das Ergebnis des Briefings an den Kunden senden. Der Inhalt des Memos gilt als vereinbart, sofern der Kunde nicht unverzüglich dem Inhalt widerspricht.

2.12.  HPO wird gegenüber Kandidaten eine neutrale Position einnehmen und keine Vergütung von Kandidaten beanspruchen.

2.13.  HPO wird den Kandidaten über die Vertragsbeziehung zu dem Kunden und den Auftraggeber in einem persönlichen Gespräch nach Ermessen informieren.

2.14.  Eine Auskunft von HPO richtet sich nach grundsätzlich möglichen und HPO bekannten oder von HPO ermittelten Vorgehensweisen. Sie ersetzt eine Rechtsberatung im Einzelfall insbesondere zur konkreten inhaltlichen Ausgestaltung eines Arbeitsvertrages nicht. Die Auskunft erfolgt daher als Meinungskundgabe. Die Gestaltung eines entsprechenden Vertrages für den Einzelfall ist nicht Gegenstand des Auftrages.

3.       Personalvermittlung

3.1.    Wird HPO für eine Personalvermittlung beauftragt, so beschränkt sich die Tätigkeit von HPO im Zweifel darauf, geeignete Personen für eine bei dem Kunden zu besetzende Stelle auszuwählen und dem Kunden vorzustellen.

3.2.    HPO ist im Rahmen der Personalvermittlung nicht verpflichtet, die von ihm zur Kandidatengewinnung genutzten Möglichkeiten aufzuzeigen oder vollumfänglich zu nutzen. HPO ist frei darin, welche Anstrengungen und Aufwendungen es für die Gewinnung von Kandidaten auf sich nimmt. Sofern HPO keine geeigneten Kandidaten vorweisen kann, besteht demnach keine Pflicht für HPO, weitergehende Maßnahmen einzuleiten.

 4.       Executive Search

4.1.    Die Leistung im Rahmen eines Executive Search richtet sich darauf, Leistungen zur Gewinnung konkret geeigneter Kandidaten für eine oder mehrere zu besetzende Stelle/n beim Kunden zu gewinnen.

4.2.    HPO kann in diesem Rahmen sämtliche erfolgsversprechende Maßnahmen zur Gewinnung möglicher Kandidaten ergreifen; dies kann von der Direktansprache, über die Inserate bis hin zu einem Rückgriff auf einen vorhandenen Pool an Kandidaten alles sein, was den Leistungszweck zu erreichen geeignet ist. Welche Maßnahmen konkret durchgeführt werden, obliegt HPO. HPO wird die als erfolgsversprechend erkannten Maßnahmen auswählen und durchführen.

4.3. Über die vereinbarte Vergütung sind auch Nebenpflichten wie die Grundselektion der eingehenden Bewerbungen, die Überprüfung der Bewerbungsunterlagen, insbesondere auf Vollständigkeit und Geeignetheit für die zu besetzende Stelle, abgedeckt.

4.4.    Sofern nicht anders vereinbart wird HPO auf exklusiver Basis tätig. Der Kunde wird daher keine dritte Person mit der Vermittlung / Suche von Kandidaten für die konkrete Tätigkeit betrauen. Sofern gleichwohl Dritte hiermit beauftragt wurden / werden, erhält HPO im Erfolgsfall dennoch die vertraglich vereinbarte Vergütung (volle Provision), sofern seine Tätigkeit jedenfalls in irgendeiner Weise mitursächlich für das Zustandekommen des Vertrages war.

4.5.    Für Kunden gewonnene Kandidaten, die vom Kunden nicht innerhalb einer Entscheidungsfrist von 14 Tagenn ab Bereitstellung von Unterlagen eingestellt wurden oder zu denen der Kunde nicht kundgetan hat, dass eine Vertragsanbahnung noch im Gange ist, darf HPO nach Einwilligung des Kandidaten in seine Datenbank aufnehmen und an andere Kunden vermitteln.

4.6.    Auf Anfrage des Kunden wird HPO alle Bewerbungsunterlagen (ohne Vorselektion) an den Kunden weiterleiten.

5.       Pflichten des Kunden

5.1.    Der Kunde wird eine möglichst genaue Beschreibung der zu besetzenden Stelle und des dafür erforderlichen Anforderungsprofils sowie aller sonst für ihn relevanter Inhalte liefern. Der Kunde wird hierfür auf Anfrage von HPO alle relevanten Kompetenzen und stellenbezogenen Situationen liefern bzw. beschreiben, inklusive konkreter Beispiele. Hierfür werden die Parteien im erforderlichen Fall ein vorheriges Briefing persönlich durchführen oder der Kunde sendet die relevanten Daten an HPO. Auf Anfrage von HPO wird der Kunde weitere benötigte Informationen für die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen von HPO bereitstellen.

5.2.    Der Kunde wird auf Basis seiner Angaben gestaltete Inhalte, in denen er namentlich genannt wird, vor Veröffentlichung durch HPO freigeben.

5.3.    Der Kunde wird HPO über einen Vertragsschluss mit einem Kandidaten unverzüglich informieren, ebenso über die Besetzung der auszuschreibenden Stelle mit einem nicht von HPO vermittelten Kandidaten. Die Mitteilung hat die Art der Anstellung sowie das ausgehandelte Gehalt nebst allen Boni zu beinhalten. HPO kann die Vorlage von Nachweisen über die Auskünfte des Kunden beanspruchen, insbesondere über die konkrete Art und Weise wie der Kontakt zum Kandidaten zustande kam.

5.4.    Der Kunde wird Umgehungsmaßnahmen zu Lasten von HPO unterlassen. Als solche Maßnahmen sind insbesondere die Vermittlung des Kandidaten an eine Tochtergesellschaft oder die Ablehnung des Kandidaten während der Vertragslaufzeit mit HPO bei anschließender Einstellung des Kandidaten nach Ende des Vertrages anzusehen. In allen genannten Fällen verpflichtet sich der Kunde zur Zahlung der vereinbarten Provision an HPO.

5.5.    Dem Kunden obliegt die abschließende Prüfung der Eignung des Kandidaten, insbesondere von Referenzen, Zeugnissen und anderen Qualifikationen.

5.6.    Der Kunde trägt Kosten der Kandidaten, die diesen im Zusammenhang mit Bewerbungsgesprächen entstehen.

5.7.    Der Kunde wird Mitwirkungshandlungen, zu denen er vertraglich verpflichtet ist, unverzüglich erbringen.

6.       Selektion der Kandidaten

6.1.    Sofern eine Auswahl oder Vorauswahl von Kandidaten durch HPO stattfindet gilt: HPO wird auf Basis der Bewerbungen und – je nach vereinbarter Leistung – auf Basis von etwaigen Interviews eine Selektion von näher zu betrachtenden Kandidaten vornehmen. Die Selektion hat das Ziel zu entscheiden, ob der Kandidat für die vom Kunden ausgeschriebene Stelle von Interesse und vom Anforderungsprofil geeignet ist. Sofern HPO sich dabei entscheidet, bestimmte Bewerbungen nicht an den Kunden weiterzuleiten, liegt der Ermessensspielraum hinsichtlich dieser Entscheidung bei HPO. Eine Haftung von HPO für diese Entscheidung ist ausgeschlossen.

6.2.    Die Versendung von Empfangsbestätigungen an die Bewerber sowie regelmäßige Statusberichte an die Kandidaten sind optional zu vereinbaren.

6.3.    Nicht selektierten Kandidaten wird HPO bei entsprechender Vereinbarung, ggfls. im Namen des Kunden eine Absage erteilen, wobei eine Mitteilung per E-Mail ausreichend ist.

7.       Vergütung

7.1.    Die Vergütung von HPO berechnet sich in der Regel nach der zu besetzenden Stelle (insbesondere des Gehaltes) und wird in Teilbeträgen abgerechnet.

7.2.    HPO erhält bei Erfüllung eines Auftrages eine Provision. Teile dieser Provision können bereits vor Erfüllung des Gesamtvertrages beansprucht werden. Die Höhe der Provision ergibt sich aus dem zu Grunde liegenden Vertrag. Fehlt eine konkrete Vereinbarung über die Höhe der Provision, gilt eine Provision in Höhe von 25 % des Jahresbruttoeinkommens des vermittelten Kandidaten zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer als vereinbart.

7.3.    Der Auftrag gilt als erfüllt, sobald es zwischen einem Kandidaten und dem Kunden zu einem Vertragsschluss kommt. Für die Erfüllung ist es unerheblich, wann das Beschäftigungsverhältnis beginnt und wie lange es andauert. Eine Erfüllung ist auch dann gegeben, wenn der Kandidat das Unternehmen des Kunden kauft. Die Provision ist dann vom Kaufpreis zu berechnen.

7.4.    Jahresbruttoeinkommen meint die vertraglich vereinbarten ersten zwölf Monatsgehälter plus eines etwaigen dreizehnten und vierzehnten Monatsgehaltes, Boni, Provisionen und anderer geldwerter Vorteile (Firmenfahrzeug, Altersversorgung, Tantiemen, variable Bezüge), unabhängig davon wie diese vom Kunden bezeichnet werden. HPO kann Initialkosten in Form einer Grundvergütung erheben. Diese Kosten umfassen den Arbeitsaufwand, den HPO mit dem Anlegen des Auftrages und den ersten zur Vertragsdurchführung erforderlichen Schritten hat. Die Kosten berechnen sich nach Aufwand oder werden pauschal vereinbart . HPO kann selbst bestimmen, welche konkreten Leistungen er innerhalb dieser Vereinbarung zur Erfüllung seiner Leistung durchführt. Unabhängig vom Erfolg einer Suche oder Vermittlung für den Kunden sind diese Initialkosten nicht rückzahlbar, wenn HPO nachweist, dass er die im Vertrag aufgelisteten Leistungen erbracht hat.

7.5.    HPO behält sich vor, im Vertrag einen weiteren Vorschuss von bis zu 25 % der sich im Falle einer erfolgreichen Vermittlung ergebenden Provision auf Basis eines zwölffachen Monatsgehaltes mit Präsentation des ersten Kandidaten gegenüber dem Kunden vorzusehen. Sofern dies vereinbart ist, ist die Rückforderung der Anzahlung ausgeschlossen, wenn letztendlich kein Kandidat vom Kunden eingestellt wird.

7.6.    HPO kann die gesamte Vergütung abzüglich etwaig bis dahin gezahlter Vorschüsse beanspruchen, wenn und soweit es zum Vertragsschluss zwischen dem Kandidaten und dem Kunden kommt.

7.7.    HPO hat zudem Anspruch auf eine Nachberechnung der Provision. Diese erfolgt binnen drei Monaten nach Ende des ersten Beschäftigungsjahres auf Basis des tatsächlichen Gehaltes. Der Kunde wird die sich aus der ersten Jahresabrechnung ergebende Summe mitteilen, HPO wird die Differenz zum erwarteten Gehalt berechnen und die Provision aus dem Mehrbetrag (sofern vorhanden) berechnen. Rückforderungen aufgrund eines niedrigeren Gehaltes sind ausgeschlossen.

7.8.    Für die Entstehung des Provisionsanspruchs von HPO ist die Vertragslaufzeit unerheblich. Entscheidend ist allein, dass eine während der Vertragslaufzeit erbrachte Handlung von HPO mitursächlich für einen Vertragsabschluss geworden ist.

7.9.    HPO hat auch nach Beendigung des Vertrages Anspruch auf Auskunft vom Kunden, ob und mit wem die Stelle, zu deren Vermittlung HPO beauftragt war, inzwischen besetzt wurde.

7.10.  Wird ein Kandidat in einer anderen als der ursprünglichen Position eingestellt, erhält HPO dennoch eine Provision, und zwar auf Basis des konkret abgeschlossenen Vertrages. Wird zudem die ausgeschriebene Stelle mitursächlich durch HPO besetzt, erhält HPO auch hierfür die vereinbarte Vergütung.

7.11.  Wird ein Kandidat anstatt als Arbeitnehmer als freier Mitarbeiter angestellt, erhält HPO im Zweifel seine Provision berechnet aus dem dreizehnfachen Monatsgehalt. Als Monatsgehalt wird hierbei der Schnitt der Vergütungen aus einem Zeitraum von einem Jahr angesehen; wenn die Beschäftigung kürzer erfolgte wird der Schnitt aus den tatsächlichen monatlichen Vergütungen gebildet.

7.12.  Der Kunde kommt spätestens 14 Tage nach Rechnungsstellung in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Im Falle des Verzugs hat der Kunde den gesetzlichen Verzugszins zu zahlen. Unbeschadet bleibt das Recht von HPO einen weitergehenden Verzugsschaden geltend zu machen. Die Aufrechnung gegen die Honorarforderung einschließlich Zinsen ist nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung zulässig.

7.13.  Dem Kunden werden Reisekosten, sonstige Spesen und über im Vermittlungsvertrag hinausgehende Leistungen, nach vorheriger Abstimmung und Freigabe, in Rechnung gestellt.

7.14.  Fremdkosten hat der Kunde auf Anforderung spätestens binnen zehn Tagen zu zahlen. Für verspätete Zahlungen und damit einhergehende Projektverzögerungen haftet HPO nicht.

7.15.  Sämtliche Preisangeben verstehen sich netto zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

8.       Vertragslaufzeit / Kündigung / Rücktritt

8.1.    Der Hauptvertrag regelt die Vertragslaufzeit.

8.2.    Kunde und HPO können den Vertrag jederzeit kündigen. Kommt es nach der Kündigung zu einer Besetzung der Stelle und hat HPO irgendwie geartete Bemühungen diesbezüglich vor der Kündigung unternommen, erhält HPO die vereinbarte Vergütung. Dies gilt nicht im Falle einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund in der Person von HPO.

8.3.    Im Falle der Kündigung hat der Kunde HPO für die bereits erbrachten Tätigkeiten gemäß den Regelungen dieser AGB bzw. des Vertrages zu vergüten. Rückforderungen bereits gezahlter Beträge in Folge einer Kündigung sind ausgeschlossen.

8.4.    HPO kann jederzeit vom Vertrag zurücktreten ohne dass hierdurch weitergehende Ansprüche des Kunden bestehen, wenn: a. die Bonität des Kunden sich nach Einholung einer Bonitätsprüfung als negativ erweist (nach dem Ermessen von HPO) b. der Kunde Insolvenz anmeldet c. der Kunde öffentlich in Misskredit gebracht wird. Der Kunde hat im Falle einer Kündigung aus diesen Gründen keine Ersatzansprüche gegenüber HPO; HPO kann jedoch die Vergütung für bereits begonnene Tätigkeiten verlangen und ist nicht zu einer Rückerstattung bereits gezahlter Vergütungen verpflichtet.

9.       Datenschutz / Geheimhaltung

9.1.    Die Parteien sichern einander die Geheimhaltung sämtlicher personenbezogener Daten, insbesondere der Kandidatendaten, zu. Die Daten dürfen vom Kunden allein zum Zwecke der Anstellungsabwicklung genutzt werden. Der Kunde darf die ihm übermittelten Daten nicht weitergeben oder sachfremd verwenden.

9.2.    Die Parteien setzen sich nach Vertragsschluss erforderlichenfalls über die Notwendigkeit einer Auftragsdatenverarbeitungsvereinbarung ins Benehmen und werden die erforderlichen Verträge abschließen.

9.3.    HPO holt für die Weitergabe der Daten des Kandidaten an den Kunden die Einwilligung des Kandidaten ein. Wird die Zustimmung versagt oder nachträglich entzogen, dürfen die Daten nicht übermittelt oder weiterverarbeitet werden. Auf Verlangen ist die Löschung zu bestätigen.

9.4.    HPO wird seinerseits Daten über das zwischen dem Kandidaten und dem Kunden begründetet Arbeitsverhältnis geheim halten.

9.5.    Der Kunde wird ihm übermittelte Kandidatendaten sechs Monate nach der Übermittlung löschen, sofern es nicht zum Vertragsschluss gekommen ist.

9.6.    Die Parteien halten zudem geschäftliche Informationen geheim, wenn diese bei Übergabe als „geheim“ oder „vertraulich“ gekennzeichnet wurden.

10.     Termine

10.1.  Fristen und Termine, insbesondere solche, durch deren Nichteinhaltung eine Partei gemäß § 286 Abs. 2 ohne Mahnung in Verzug gerät, sind schriftlich festzuhalten und/oder zu bestätigen. Lieferfristen sind nur dann verbindlich, wenn der Kunde etwaige Mitwirkungspflichten (z. B. Beschaffung von Unterlagen, Informationen, Freigaben, etc.) ordnungsgemäß erfüllt.

10.2.  Soweit eine nicht entschuldigte Verzögerung der vertraglich vereinbarten Ausführungs- und Fertigstellungsfristen eingetreten ist, ist der Kunde erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte berechtigt, wenn er HPO eine angemessene, mindestens aber 14 Tage währende Nachfrist gewährt hat.

11.     Gewährleistung, Haftung, Ausschluss, Vertragsstrafe

11.1.  Die Parteien vereinbaren, dass der Kunde an HPO für Verstöße gegen wesentliche Pflichten dieses Vertrages eine Vertragsstrafe von 5.000,00 € je Verstoß zahlt, wobei die Geltendmachung des konkret entstandenen Schadens daneben möglich bleibt. Wesentliche Pflichten sind insbesondere, HPO Mitteilungen über einen Vertragsabschluss oder den Inhalt eines Vertrages zu machen, eine Umgehung von HPO zu unterlassen und die Daten des Kandidaten nicht weiterzugeben.

11.2.  HPO haftet nicht für Schäden, die der Kandidat in Ausübung oder anlässlich seiner Tätigkeit verursacht. HPO übernimmt auch sonst keine Gewährleistung oder Haftung für die Eignung oder Zuverlässigkeit des Kandidaten, insbesondere nicht für vom Kandidaten selbst getätigte Angaben.

11.3.  HPO haftet nicht für Schäden, die sich aus vom Kunden abgenommenen Inhalten oder Tätigkeiten ergeben.

11.4.  Der Kunde haftet für sämtliche von ihm gelieferten Inhalte und Angaben sowie für die von ihm erteilten Freigaben. Die Haftung für erteilte Freigaben gilt jedoch nicht für Mängel der Leistung von HPO, die der Kunde nicht ohne tiefergehende Prüfung erkennen konnte und auf deren ordnungsgemäße Ausführung der Kunde vertrauen durfte (z.B. Probleme bei Bildrechten).

11.5.  Sofern nicht anders vereinbart stellt der Kunde HPO von allen Ansprüchen die durch die Verletzung des AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) entstehen frei. Der Kunde ist auch hinsichtlich der Anzeigengestaltung und der Auswahl der Kandidaten für die Einhaltung des AGG verantwortlich.

11.6.  HPO ist für die Art und Weise sonstiger, nicht explizit mit dem Kunden besprochener Auswahl- und Suchmethoden allein verantwortlich, insbesondere hinsichtlich der wettbewerbsrechtlichen oder datenschutzrechtlichen Zulässigkeit.

11.7.  HPO schließt die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen der Erfüllungsgehilfen von HPO. Bei in sonstiger Weise verursachten Schäden haftet HPO bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, auch von Erfüllungsgehilfen, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haftet HPO nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägen und auf die der Kunde bei Vertragsschluss vertrauen durfte.

11.8.  Für abgenommene Media-Leistungen haftet der Kunde. HPO wird den Kunden bei den vorgeschlagenen Leistungen auf etwaige Problematiken hinweisen, die ihm offenkundig sind (z. B. wettbewerbsrechtliche Probleme bei Facebook). Er ist jedoch nicht verpflichtet alle derartigen Probleme zu erkennen.

12.     Aufrechnung, Zurückbehaltung, Verrechnung

12.1.  Die Aufrechnung mit Forderungen von HPO ist nur mit unbestrittenen, anerkannten oder titulierten Forderungen möglich.

12.2.  HPO hat im Fall offener Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht an Unterlagen und weiteren Arbeitsleistungen bis die Zahlung erfolgt ist.

13.     Leistungen Dritter

13.1.  HPO kann zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten aus dem vorliegenden Vertrag Dritte beauftragen. Eine gesonderte Genehmigung durch den Kunden ist hierfür nicht erforderlich. HPO wird die Einhaltung des Datenschutzrechtes beachten.

13.2.  Sofern der Kunde Leistungen Dritter freigibt, stellt er HPO damit von einer Haftung frei. HPO wird seine ggfls. gegen den Dritten bestehenden Ansprüche an den Kunden abtreten.

14.     Sonstiges

14.1.  Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

14.2.  Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist der Sitz von HPO.

14.3.  Sollte der Kunde ebenfalls über Allgemeine Geschäftsbedingungen verfügen, so finden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von HPO vorrangig Anwendung.

14.4.  Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB sowie des konkreten Auftrages bedürfen der Schriftform. Die Schriftform gilt auch für die Abbedingung der Schriftform.

14.5.  Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages einschließlich dieser Regelungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, oder sollte der Vertrag eine Regelungslücke enthalten, soll der Vertrag abweichend von § 139 BGB nicht nur im Zweifel, sondern stets wirksam bleiben. Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmungen verpflichten sich die Vertragsparteien, diese durch solche Bestimmungen zu ersetzen, die dem angestrebten wirtschaftlichen Ergebnis am nächsten kommen.