Für sämtliche von Hildebrand Personal Optimierung GmbH (im Folgenden: Personaldienstleister) aus und im Zusammenhang mit Arbeitnehmerüberlassungsverträgen erbrachte oder zu erbringende Dienstleistungen gelten die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Abweichende AGB des Kunden (im Folgenden: Auftraggeber) gelten auch dann nicht, wenn der Personaldienstleister nicht ausdrücklich widerspricht oder der Auftraggeber erklärt, nur zu seinen Bedingungen abschließen zu wollen.
2.1. Das Vertragsverhältnis kommt durch das Angebot des Personaldienstleisters nach Maßgabe des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Annahmeerklärung des Auftraggebers in Textform zustande. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass für den Personaldienstleister keine Leistungspflichten bestehen, sofern der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag nicht in der gesetzlich erforderlichen Form geschlossen worden ist (§ 12 AÜG).
2.2. Die Parteien verpflichten sich gegenseitig zur Treue. Sie werden sich über sämtliche auftragsrelevanten Umstände gegenseitig unverzüglich nach deren Bekanntwerden informieren.
2.3. Sofern der Auftraggeber beabsichtigt, dem Zeitarbeitnehmer den Umgang mit Geld und/oder Wertsachen zu übertragen, wird er vorab mit dem Personaldienstleister eine gesonderte Vereinbarung treffen.
2.4. Der Personaldienstleister ist Mitglied im Gesamtverband der Personaldienstleister e.V. (GVP). Der Personaldienstleister erklärt, dass in die Arbeitsverträge, die er mit den beim Auftraggeber eingesetzten Zeitarbeitnehmern abgeschlossen hat, das jeweils einschlägige DGB/GVP-Tarifwerk einschließlich etwaiger Branchenzuschlagstarifverträge in der jeweils gültigen Fassung einbezogen wird.
2.5. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Einzelarbeitnehmerüberlassungs
2.6. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassungsverträge eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten drei Monaten und einem Tag über einen anderen Personaldienstleister beim Auftraggeber tätig war. Andernfalls informiert der Auftraggeber den Personaldienstleister über die kürzere Unterbrechung. Vorangegangene Einsätze werden in diesem Falle bei der Vereinbarung der Einsatzdauer berücksichtigt.
2.7. Sofern der Personaldienstleister dem Auftraggeber Arbeiter im Sinne des § 1b Satz 1 AÜG (Verbot der Überlassung in das Bauhauptgewerbe) überlässt, bestätigt der Auftraggeber, dass im Einsatzbetrieb nicht überwiegend Gewerke im Sinne des § 1 der Baubetriebe-Verordnung erbracht werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Personaldienstleister über eine Änderung unverzüglich zu informieren.
3.1. Der Abschluss dieser Vereinbarung begründet keine arbeitsrechtliche Beziehung zwischen dem Zeitarbeitnehmer und dem Auftraggeber. Der Personaldienstleister ist Arbeitgeber des Zeitarbeitnehmers. Der Personaldienstleister sichert dem Auftraggeber zu, dass nur Arbeitnehmer überlassen werden, die in einem Arbeitsverhältnis zum Personaldienstleister stehen.
3.2. Der Auftraggeber sichert zu, dass er Zeitarbeitnehmer weder offen (offengelegte Arbeitnehmerüberlassung) noch verdeckt (verdeckte Arbeitnehmerüberlassung, z.B. Scheinwerkverträge) weiter überlässt (kein Kettenverleih).
3.3. Für die Dauer des Einsatzes bei dem Auftraggeber obliegt diesem die Ausübung des arbeitsbezogenen Weisungsrechts. Der Auftraggeber wird dem Zeitarbeitnehmer nur solche Tätigkeiten zuweisen, die dem mit dem Personaldienstleister vertraglich vereinbarten Tätigkeitsbereich unterliegen und die dem Ausbildungsstand des jeweiligen Zeitarbeitnehmers entsprechen. Im Übrigen verbleibt das Direktionsrecht bei dem Personaldienstleister.
4.1. Der Auftraggeber übernimmt die Fürsorgepflicht im Zusammenhang mit Arbeitsschutzmaßnahmen am Beschäftigungsort des Zeitarbeitnehmers (§ 618 BGB, § 11 Absatz 6 AÜG). Er stellt den Personaldienstleister insoweit von sämtlichen Ansprüchen des Zeitarbeitnehmers sowie sonstiger Dritter frei, die aus einer nicht oder nicht ausreichenden Wahrnehmung dieser Pflicht resultieren.
4.2. Sofern für den Einsatz der überlassenen Arbeitnehmer
4.2.1. behördliche Genehmigungen erforderlich sind oder werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, diese vor Aufnahme der Beschäftigung durch den Zeitarbeitnehmer einzuholen und dem Personaldienstleister die Genehmigung auf Anfrage vorzulegen;
4.2.2. arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen erforderlich sind, werden diese vom Personaldienstleister vor Überlassungsbeginn durchgeführt und dem Auftraggeber nachgewiesen;
4.2.3. Nachuntersuchungen erforderlich werden, teilt der Auftraggeber dies dem Personaldienstleister schriftlich mit. Nachuntersuchungen werden von dem für den Auftraggeber zuständigen Werksarzt oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, von einem vom Personaldienstleister beauftragten Betriebsarzt auf Kosten des Personaldienstleisters durchgeführt. Eine abweichende Kostenaufteilung kann vereinbart werden.
4.3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die gesetzlichen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten. Insbesondere ist der Auftraggeber verpflichtet,
4.3.1. gemäß § 5 ArbSchG vor Aufnahme der Tätigkeit des Zeitarbeitnehmers die mit dessen Tätigkeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln und die geeigneten Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik vor Aufnahme der Tätigkeit des Zeitarbeitnehmers zu treffen;
4.3.2. den Zeitarbeitnehmer vor Tätigkeitsbeginn gemäß § 12 ArbSchG über Sicherheit und Gesundheitsschutz am entsprechenden Arbeitsplatz ausreichend und angemessen zu unterweisen;
4.3.3. die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes für den jeweiligen Einsatz im Betrieb des Auftraggebers umzusetzen. Die Beschäftigung des Zeitarbeitnehmers über 10 Stunden pro Werktag hinaus, bedarf der Absprache mit dem Personaldienstleister. Über werktägliche 10 Stunden hinaus darf nur gearbeitet werden, wenn ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung aufgrund eines Tarifvertrags des Auftraggebers gemäß § 7 Arbeitszeitgesetz oder eine behördliche Genehmigung dies zulässigerweise vorsieht oder ein außergewöhnlicher Fall im Sinne des § 14 Arbeitszeitgesetz gegeben ist;
4.3.4. im Falle von Sonn- oder Feiertagsarbeit dem Personaldienstleister einen Nachweis darüber zur Verfügung zu stellen, aus dem sich ergibt, dass eine Berechtigung zur Anordnung von Sonn- bzw. Feiertagsarbeit besteht;
4.3.5. dem Personaldienstleister einen Arbeitsunfall sofort zu melden und ihm alle nach § 193 Absatz 1 SGB VII erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Der Personaldienstleister meldet den Arbeitsunfall bei dem zuständigen Unfallversicherungsträger.
4.4. Der Auftraggeber stellt dem Personaldienstleister unverzüglich nach Überlassung des Zeitarbeitnehmers eine den Anforderungen des § 6 ArbSchG genügende Dokumentation zur Verfügung.
4.5. Zur Wahrnehmung seiner Arbeitgeberpflichten wird dem Personaldienstleister während der Arbeitszeiten in Absprache mit dem Auftraggeber ein Zutrittsrecht zu den Arbeitsplätzen der Arbeitnehmer eingeräumt.
4.6. Der Personaldienstleister hat seine Arbeitnehmer über geltende Unfallverhütungsvorschriften, Sicherheitsregeln und -hinweise zu informieren und zu belehren. Der Auftraggeber hat vor Arbeitsaufnahme der eingesetzten Arbeitnehmer eine arbeitsplatzspezifische Arbeitsschutz- und Sicherheitsbelehrung durchzuführen. Die Belehrung ist vom Auftraggeber zu dokumentieren und dem Personaldienstleister in Kopie auszuhändigen.
4.7. Sofern Zeitarbeitnehmer des Personaldienstleisters aufgrund fehlender oder mangelhafter Sicherheitseinrichtungen oder Vorkehrungen im Betrieb des Auftraggebers die Arbeitsleistung ablehnen, haftet der Auftraggeber für die dadurch entstehenden Ausfallzeiten.
5.1. Der Auftraggeber ist berechtigt, einen Zeitarbeitnehmer durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Personaldienstleister unverzüglich zurückzuweisen, wenn ein Grund vorliegt, der den Personaldienstleister zu einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Zeitarbeitnehmer berechtigen würde (§ 626 BGB). Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Gründe für die Zurückweisung detailliert darzulegen. Im Falle der Zurückweisung ist der Personaldienstleister berechtigt, andere fachlich gleichwertige Zeitarbeitnehmer an den Auftraggeber zu überlassen.
5.2. Bei einer Zurückweisung aus anderen, nicht im vorherigen Unterpunkt aufgeführten Gründen, beträgt die Abmeldefrist bei einem Einsatz von:
5.3. Wird ein Mitarbeiter explizit für die Überlassung beim Auftraggeber eingestellt oder wurde eine bestimmte Überlassungsdauer vorher festgelegt, so beträgt die Abmeldefrist bei einem Einsatz von:
5.4. Stellt der Auftraggeber innerhalb der ersten vier Stunden fest, dass ein Zeitarbeitnehmer des Personaldienstleisters nicht für die vorgesehene Tätigkeit geeignet ist und besteht er auf Austausch, werden ihm, nach vorheriger Rücksprache, bis zu vier Arbeitsstunden nicht berechnet.
5.5. Darüber hinaus ist der Personaldienstleister jederzeit berechtigt, aus organisatorischen oder gesetzlichen Gründen an den Auftraggeber überlassene Zeitarbeitnehmer auszutauschen und fachlich gleichwertige Zeitarbeitnehmer zu überlassen.
6.1. Der Einsatz in einem anderen als dem im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag genannten Betrieb des Auftraggebers, der Austausch von Arbeitnehmern innerhalb des Betriebes sowie die Zuweisung anderer als der in diesem Vertrag vereinbarten Tätigkeiten bedürfen der Zustimmung des Personaldienstleisters. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Personaldienstleister rechtzeitig vorab darüber zu informieren, wenn der Zeitarbeitnehmer im Ausland eingesetzt werden soll. Änderungen des Einsatzortes sowie des Arbeitsbereiches berechtigen den Personaldienstleister zur Änderung des Stundenverrechnungssatzes.
6.2. Der Auftraggeber teilt dem Personaldienstleister auch vor dem Hintergrund gesetzlicher oder tariflicher Mindestarbeitsbedingungen, Branchenzuschläge, Equal-Treatment-/Equal-Pay-Vorgaben sowie aufgrund des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes maßgeblicher Umstände jede Änderung der Tätigkeit der überlassenen Arbeitnehmer, der Eingruppierung, der Arbeitsbedingungen und sonstiger für die Vergütung wesentlicher Umstände unverzüglich mit. Die Parteien sind sich einig, dass der Personaldienstleister berechtigt ist, den vereinbarten Stundensatz anzupassen, wenn die ausgeübte Tätigkeit mindestlohnpflichtig wird, der Mindestlohn steigt, Branchenzuschläge eingreifen oder die gesetzlichen bzw. tariflichen Voraussetzungen für Equal Pay / Equal Treatment ganz oder teilweise zu berücksichtigen sind.
6.3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Personaldienstleister unaufgefordert unverzüglich etwaige für ihn in Zukunft geltenden Tarifverträge, die eine Abweichung von der zukünftigen Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten vorsehen, und/oder etwaige im Betrieb des Auftraggebers, an den der Personaldienstleister Arbeitnehmer überlässt, zukünftig geltenden Betriebsvereinbarungen, die aufgrund eines Tarifvertrages eine Abweichung von der zukünftigen Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten vorsehen, in Kopie zu übermitteln. Dies gilt insbesondere, wenn aufgrund eines Tarifvertrages und/oder einer Betriebsvereinbarung eine kürzere Überlassungshöchstdauer als 18 Monate geregelt ist.
6.4. Der Auftraggeber teilt dem Personaldienstleister mit, wenn und soweit er den Zeitarbeitnehmern Zugang zu seinen Gemeinschaftseinrichtungen und -diensten gewährt. Über diesbezügliche Änderungen unterrichtet der Auftraggeber den Personaldienstleister unverzüglich. Der Auftraggeber gewährleistet, dass den überlassenen Arbeitnehmern der Zugang zu Gemeinschaftseinrichtungen oder -diensten unter den gesetzlichen Voraussetzungen in gleicher Weise offensteht wie vergleichbaren Stammarbeitnehmern, soweit nicht sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen.
6.5. Der Auftraggeber informiert die überlassenen Arbeitnehmer über im Betrieb oder Unternehmen zu besetzende freie Arbeitsplätze in geeigneter Weise, damit ihnen die gleichen Chancen auf Begründung eines Arbeitsverhältnisses wie vergleichbaren Arbeitnehmern des Auftraggebers eingeräumt werden.
7.1. Die Personalauswahl erfolgt durch den Personaldienstleister auf Grundlage der in der textlichen Bedarfsmeldung vereinbarten Anforderungsprofile.
7.2. Der Personaldienstleister verpflichtet sich, für die vorgesehenen Arbeiten geeignetes Personal auszuwählen. Bei angeforderten Qualifikationen, für die ein anerkannter Ausbildungsberuf existiert, verpflichtet sich der Personaldienstleister, nur solches Personal auszuwählen und dem Auftraggeber zu überlassen, dass diese Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat. Abweichendes muss schriftlich vereinbart werden.
Der Personaldienstleister stellt sicher, dass die eingesetzten Arbeitnehmer, sofern sie nicht Staatsangehörige eines EWR-Staates oder der Schweiz sind, zur Aufnahme der Tätigkeit aufgrund ausländerrechtlicher Regelungen berechtigt sind. Auf Nachfrage des Auftraggebers sind vom Personaldienstleister entsprechende Nachweise vorzulegen.
7.3. Der Personaldienstleister ist berechtigt, bei dem Auftraggeber eingesetzte Arbeitnehmer jederzeit gegen andere Arbeitnehmer auszutauschen, sofern diese den vereinbarten Anforderungsprofilen entsprechen. Der Auftraggeber ist hierüber unverzüglich zu informieren.
7.4. Der Auftraggeber hat einen Anspruch auf Austausch des Zeitarbeitnehmers, wenn dieser für die vorgesehene Tätigkeit nicht geeignet ist. Die fehlende Eignung muss entsprechend nachgewiesen werden. Dieser Anspruch steht dem Auftraggeber auch dann zu, wenn Gründe vorliegen, die ihn im Falle eigener Arbeitgeberposition zur außerordentlichen Kündigung berechtigen würde (§ 626 BGB). Ist der Auftraggeber der Auffassung, es liege ein Anspruch auf Austausch im Sinne dieses Absatzes vor und will er deswegen den Einsatz des betreffenden Arbeitnehmers beenden, so hat er den Personaldienstleister hierüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen und den Austausch zu begründen.
7.5. Nimmt der überlassene Arbeitnehmer seine Tätigkeit beim Auftraggeber nicht oder nicht zeitgerecht auf, unterrichtet der Auftraggeber den Personaldienstleister hierüber unverzüglich. Unterbleibt die unverzügliche Anzeige durch den Auftraggeber, stehen diesem Ansprüche aus und im Zusammenhang mit der nicht oder nicht rechtzeitig erfolgten Aufnahme der Tätigkeit durch den Zeitarbeitnehmer gegen den Personaldienstleister nicht zu.
7.6. Wird der Betrieb des Auftraggebers bestreikt, darf dieser entgegen der Regelung in § 11 Absatz 5 AÜG keine Zeitarbeitnehmer in dem Betrieb tätig werden lassen. Darüber hinaus gilt das Einsatzverbot für Streiks, die von Mitgliedsgewerkschaften der DGB-Tarifgemeinschaft initiiert wurden, auch für bereits vor Beginn der Arbeitskampfmaßnahme eingesetzte Arbeitnehmer. Demnach wird der Zeitarbeitnehmer im Umfang des Streikaufrufs nicht in Betrieben oder Betriebsteilen eingesetzt, die ordnungsgemäß bestreikt werden. Der Auftraggeber stellt sicher, dass keine Zeitarbeitnehmer eingesetzt werden, soweit das Einsatzverbot reicht. Der Personaldienstleister ist insoweit nicht verpflichtet, Arbeitnehmer zu überlassen. Von den vorstehenden Regelungen können die Parteien des Arbeitskampfes im Einzelfall abweichen und den Einsatz von Zeitarbeitnehmern vereinbaren (z.B. in Notdienstvereinbarungen).
Es gilt insoweit § 11 Absatz 5 Satz 2 AÜG. Der Auftraggeber informiert den Personaldienstleister unverzüglich über einen laufenden oder geplanten Streik.
8.1. Bei sämtlichen von dem Personaldienstleister angegebenen Verrechnungssätzen handelt es sich um Nettoangaben. Der Personaldienstleister wird dem Auftraggeber bei Beendigung des Auftrages – bei fortdauernder Überlassung wöchentlich – eine Rechnung unter Ausweis der gesetzlichen Mehrwertsteuer stellen, es sei denn die Parteien vereinbaren ausdrücklich eine abweichende Abrechnungsweise.
8.2. Die Abrechnung erfolgt auf Basis der effektiv geleisteten Arbeitsstunden, wobei mindestens die vereinbarte betriebliche Arbeitszeit abzurechnen ist. Es sind die Arbeitsstunden für jeden überlassenen Arbeitnehmer durch Tätigkeitsnachweise zu belegen, die je überlassenem Arbeitnehmer wöchentlich auszufüllen und von einem Beauftragten des Auftraggebers nach sachlicher Prüfung zu unterschreiben sind. Die überlassenen Arbeitnehmer haben hierzu die beim Auftraggeber vorgegebenen Instrumente (Arbeitszeitnachweis/elektronische Arbeitszeiterfassung) zu nutzen, soweit diese vorhanden sind.
8.3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, eine zeitnahe Ausstellung der Tätigkeitsnachweise unverzüglich, spätestens bis zum Ende der Folgewoche, zu ermöglichen. Aus den Tätigkeitsnachweisen müssen der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit mit Pausen ersichtlich sein. Überstunden sind gesondert auszuweisen.
8.3a. Soweit beim Auftraggeber ein elektronisches System zur Arbeitszeiterfassung eingesetzt wird, kann der Tätigkeitsnachweis auch in elektronischer Form geführt und freigegeben werden. Der Auftraggeber stellt sicher, dass dem Personaldienstleister die für die Abrechnung erforderlichen Daten vollständig und fristgerecht zur Verfügung gestellt werden.
8.4. Die Rechnungsbeträge sind mit Zugang der von dem Personaldienstleister erteilten Abrechnung bei dem Auftraggeber sofort – ohne Abzug – fällig. Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 10 Kalendertagen ab Zugang der Rechnung auf dem Geschäftskonto des Personaldienstleisters eingeht. Einer vorherigen Mahnung bedarf es nicht (§ 286 Absatz 2 BGB). § 288 BGB (Verzugszinsen) findet Anwendung.
8.5. Die von dem Personaldienstleister überlassenen Zeitarbeitnehmer sind nicht zur Entgegennahme von Vorschüssen oder Zahlungen auf die von dem Personaldienstleister erteilten Abrechnungen befugt. Zahlungen an den Zeitarbeitnehmer haben keine Erfüllungswirkung.
8.6. Befindet sich der Auftraggeber (teilweise) mit der Vergütungszahlung in Verzug, so wird die Vergütung für sämtliche noch nicht fakturierten Stunden, deren Ableistung der Auftraggeber auf einem Tätigkeitsnachweis bereits durch seine Unterschrift bestätigt hat, sofort fällig. Dem Personaldienstleister steht bei Nichtleistung durch den Auftraggeber ein Leistungsverweigerungsrecht zu.
8.7. Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers ist der Personaldienstleister berechtigt, gemäß
288 Abs. 2 BGB einen Verzugszins in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Dem Auftraggeber bleibt in diesem Fall der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden beim Personaldienstleister nicht oder nicht in diesem Umfang entstanden ist.
8.8. Der Personaldienstleister ist berechtigt, die im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbarte Überlassungsvergütung nach billigem Ermessen anzupassen, wenn sich Veränderungen in der Kostensituation ergeben. Das billige Ermessen setzt voraus, dass bei der Anpassung ausschließlich die neue Kostensituation berücksichtigt wird, wie sie insbesondere durch eine Erhöhung tariflicher Entgelte, die Geltung eines neu in Kraft getretenen oder bisher nicht einschlägigen Tarifvertrages oder Branchenzuschlagstarifvertrages, gesetzliche oder tarifliche Equal-Pay-/Equal-Treatment-Vorgaben, Änderungen bei gesetzlichen Mindestlöhnen oder sonstige gesetzlich oder kollektivrechtlich zwingende Kostensteigerungen eintritt.
9.1. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, gegenüber Forderungen des Personaldienstleisters aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, die vom Auftraggeber geltend gemachte Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
9.2. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Forderungen des Personaldienstleisters an Dritte abzutreten.
10.1. Der Personaldienstleister stellt sicher, dass die eingesetzten Arbeitnehmer über die erforderliche Qualifikation verfügen. Auf Nachfrage des Auftraggebers weist er die Qualifikation nach.
10.2. Im Hinblick darauf, dass die überlassenen Arbeitnehmer unter Leitung und Aufsicht des Auftraggebers ihre Tätigkeit ausüben, haftet der Personaldienstleister nicht für Schäden, die die überlassenen Arbeitnehmer in Ausübung oder anlässlich ihrer Tätigkeit verursachen, soweit nicht der Personaldienstleister seinerseits eine Auswahlpflichtverletzung oder sonstige eigene Pflichtverletzung zu vertreten hat. Der Auftraggeber stellt den Personaldienstleister von allen etwaigen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Ausführung und Verrichtung der den Zeitarbeitnehmern übertragenen Tätigkeiten erhoben werden, soweit der Personaldienstleister nicht nach Maßgabe dieses Vertrages oder zwingender gesetzlicher Vorschriften haftet.
10.3. Im Übrigen haftet der Personaldienstleister, seine gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unbeschränkt. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Personaldienstleister nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf; in diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei einer Haftung nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften.
10.4. Der Auftraggeber stellt den Personaldienstleister von allen Forderungen frei, die dem Personaldienstleister aus einer Verletzung des Auftraggebers der sich aus diesem Vertrag ergebenden Zusicherungen und Verpflichtungen (z.B. Prüf- und Mitteilungspflichten) erwachsen. Der Personaldienstleister verpflichtet sich, sich gegenüber etwaigen Anspruchstellern auf einschlägige Ausschlussfristen zu berufen.
11.1. Eine Vermittlung liegt vor, wenn der Auftraggeber oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen während der Dauer des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages mit dem Arbeitnehmer des Personaldienstleisters ein Arbeitsverhältnis eingeht. Eine Vermittlung liegt auch dann vor, wenn der Auftraggeber oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung der Überlassung, höchstens aber 12 Monate nach Beginn der Überlassung, mit dem Zeitarbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis eingeht. Dem Auftraggeber bleibt in diesem Fall der Nachweis vorbehalten, dass der Abschluss des Arbeitsverhältnisses nicht aufgrund der vorangegangenen Überlassung erfolgt ist.
11.2. Eine Vermittlung liegt ebenfalls vor, wenn der Auftraggeber oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen direkt nach der Herstellung des Kontaktes zu dem Bewerber durch den Personaldienstleister ohne eine vorherige Überlassung ein Arbeitsverhältnis eingeht.
11.3. Maßgebend für den Zeitpunkt der Begründung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Auftraggeber und dem Zeitarbeitnehmer ist nicht der Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme, sondern der Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages.
11.4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Personaldienstleister mitzuteilen, ob und wann ein Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde. Wenn im Streitfall der Personaldienstleister Indizien für den Bestand eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Auftraggeber und dem Zeitarbeitnehmer darlegt, trägt der Auftraggeber die Beweislast dafür, dass ein Arbeitsverhältnis nicht eingegangen wurde.
11.5. In den Fällen der Ziff. 11.1. und 11.2. hat der Auftraggeber eine Vermittlungsprovision an den Personaldienstleister zu zahlen. Befristete Arbeitsverhältnisse sind im gleichen Umfang provisionspflichtig wie unbefristete Arbeitsverhältnisse. Die Höhe der Vermittlungsprovision beträgt bei direkter Übernahme des Zeitarbeitnehmers ohne vorherige Überlassung 3 Bruttomonatsgehälter. Sofern die vorangegangene Überlassung 12 Monate überschritten hat, fällt kein Vermittlungshonorar an. Für den Fall, dass die zugrunde zu legende Überlassungsdauer weniger als 12 Monate betrug, berechnet der Personaldienstleister 1/12 eines dreifachen Bruttomonatsgehalts für jeden Monat der verkürzten Überlassungsdauer, mindestens jedoch 500,00 € pro vollendeten Monat der verkürzten Arbeitnehmerüberlassungsdauer als Vermittlungshonorar.
11.6. Berechnungsgrundlage der Vermittlungsprovision ist das zwischen dem Auftraggeber und dem Zeitarbeitnehmer vereinbarte Bruttomonatsgehalt, mindestens aber das zwischen dem Personaldienstleister und dem Zeitarbeitnehmer vereinbarte Bruttomonatsgehalt. Der Auftraggeber legt dem Personaldienstleister eine Kopie des unterschriebenen Arbeitsvertrages vor. Bei Unterbrechungen in der Überlassung ist der Beginn der letzten Überlassung vor Begründung des Arbeitsverhältnisses maßgeblich. Die Vermittlungsprovision ist zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen. Die Provision ist zahlbar 14 Tage nach Eingang der Rechnung.
11.7. Wird der Mitarbeiter aufgrund eines freien Mitarbeitervertrages bzw. eines Vertrages mit einem Selbständigen für den Auftraggeber tätig, gelten die Bestimmungen entsprechend mit der Maßgabe, dass anstatt des Bruttomonatsgehaltes das zwischen dem Auftraggeber und dem Mitarbeiter vereinbarte monatliche Honorar die Basis der Berechnungsgrundlage bildet.
11.8. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch im Falle der Vermittlung des Arbeitnehmers in ein Ausbildungsverhältnis mit dem Auftraggeber. Berechnungsgrundlage der Vermittlungsprovision ist in diesem Falle die zwischen dem Auftraggeber und dem Zeitarbeitnehmer vereinbarte Bruttoausbildungsvergütung, mindestens aber das zwischen dem Personaldienstleister und dem Zeitarbeitnehmer zuletzt vereinbarte Bruttomonatsgehalt.
12.1. Soweit der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag nicht befristet geschlossen wurde, läuft er auf unbestimmte Dauer.
12.2. Davon unberührt bleibt das Recht zur außerordentlichen Kündigung. Beiden Vertragsparteien steht ein außerordentliches Kündigungsrecht mit Monatsfrist zum Monatsende zu, wenn das AÜG grundsätzlich geändert werden sollte. Der Personaldienstleister ist insbesondere zur fristlosen Kündigung dieser Vereinbarung berechtigt, wenn
12.2.1. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers beantragt ist, ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wurde oder ein solches droht.
12.2.2. der Auftraggeber eine fällige Rechnung auch nach erfolgter Mahnung und Fristsetzung nicht ausgleicht.
12.2.3. der Auftraggeber gegen die Zusicherungen und Verpflichtungen im Sinne von Ziff. 10.4. verstößt.
12.2.4. der Auftraggeber eine Preisanpassung nach Ziff. 8.8. nicht akzeptiert.
12.3. Eine Kündigung dieser Vereinbarung durch den Auftraggeber ist nur wirksam, wenn sie gegenüber dem Personaldienstleister in Textform erklärt wird. Die durch den Personaldienstleister überlassenen Zeitarbeitnehmer sind zur Entgegennahme von Kündigungserklärungen nicht befugt.
13.1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle ihnen während der Zusammenarbeit bekannt gewordenen Informationen einschließlich aller personenbezogenen Daten der überlassenen Zeitarbeitnehmer streng vertraulich zu behandeln. Das Gleiche gilt für alle erlangten Kenntnisse über interne Geschäftsvorgänge und -abläufe der Vertragsparteien. Hiervon ausgenommen sind alle Daten und Informationen, die offenkundig oder allgemein bekannt sind.
13.2. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die erlangten Informationen, Daten und Kenntnisse mit äußerster Sorgfalt zu behandeln. Sie treffen diejenigen Vorkehrungen, die zum Schutz der Informationen und Daten erforderlich sind, mindestens aber diejenigen Vorkehrungen, mit denen sie besonders sensible Informationen über ihr eigenes Unternehmen schützen. Sie verpflichten sich weiter, die erhaltenen Informationen und Daten ausschließlich zu Zwecken der vereinbarten Leistungserbringung zu verarbeiten und sie weder anderweitig zu nutzen, noch sie an Dritte weiterzuleiten oder sie diesen zugänglich zu machen.
13.3. Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Einhaltung der jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Soweit personenbezogene Daten von Beschäftigten oder Zeitarbeitnehmern verarbeitet werden, erfolgt dies ausschließlich im jeweils datenschutzrechtlich zulässigen Umfang. Die jeweiligen Mitarbeiter werden auf Vertraulichkeit und die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Anforderungen verpflichtet.
13.3.a. Soweit dies datenschutzrechtlich erforderlich ist, werden die Parteien vor Beginn der Verarbeitung personenbezogener Daten eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung oder eine sonst erforderliche datenschutzrechtliche Vereinbarung schließen.
13.4. Die in dieser Ziff. festgelegten Verpflichtungen wirken auch nach Beendigung der Zusammenarbeit der Parteien fort. Der Auftraggeber verpflichtet sich, nach Beendigung die ihm bekannt gewordenen Informationen und Daten umgehend zu löschen, sofern gesetzliche Aufbewahrungspflichten nicht entgegenstehen. Vom Personaldienstleister erhaltene Datenträger sind zurückzugeben oder zu vernichten
14.1. Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung zwischen den Parteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit mindestens der Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist. Dies gilt auch für eine Änderung dieses Formerfordernisses. Die von dem Personaldienstleister überlassenen Zeitarbeitnehmer sind nicht berechtigt, Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages mit dem Auftraggeber zu vereinbaren.
14.2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen dem Personaldienstleister und dem Auftraggeber ist der Sitz der jeweiligen Geschäftsstelle des Personaldienstleisters, die den vorliegenden Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geschlossen hat, sofern der Auftraggeber Kaufmann ist. Der Personaldienstleister kann seine Ansprüche darüber hinaus auch bei den Gerichten des allgemeinen Gerichtsstandes des Auftraggebers geltend machen.
14.3. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Personaldienstleister und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
14.4. Der Personaldienstleister erklärt, nicht an einem Verfahren zur alternativen Streitbeilegung in Verbrauchersachen gemäß Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen teilzunehmen.
14.5. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der auf dieser Grundlage abgeschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsverträge ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. An Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
1.1. Unsere Angebote sind freibleibend und können nur innerhalb einer etwaigen Annahmefrist angenommen werden.
1.2. HPO behält sich die Annahme von Vertragsangeboten, die der Kunde verspätet an HPO übermittelt, vor. Die Annahme durch HPO kann in Textform erfolgen, insbesondere auch durch Aufnahme der Tätigkeit. HPO ist ab Vertragsschluss berechtigt, mit der Ausführung der vertraglichen Leistung zu beginnen.
2.1. Der Vertragsinhalt wird durch das Angebot / den individuellen Vertrag zwischen den Parteien definiert.
2.2. Die Parteien einigen sich entweder auf einen umfassenden Recruiting-Prozess (sog. „Executive Search“) oder auf einzelne Leistungen, insbesondere z.B. die direkte Personalvermittlung.
2.3. Sämtliche Leistungen können auf Basis eines Stunden- oder Tagessatzes oder einer Provisionsregelung abgerechnet werden. Entscheidend ist die Vereinbarung der Parteien.
2.4. Sofern nicht anders vereinbart, wird HPO als selbstständiger Dienstleister tätig. HPO ist nicht berechtigt, für den Kunden rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben.
2.5. Vorbehaltlich einer expliziten anderweitigen Vereinbarung beschränkt HPO seine Leistungen allein auf Deutschland als Vertragsgebiet.
2.6. Die Parteien verpflichten sich gegenseitig zur Treue. Sie werden sich über sämtliche auftragsrelevante Umstände gegenseitig unverzüglich nach deren Bekanntwerden informieren.
2.7. Die Eignung eines Kandidaten ergibt sich aus dem Briefing der Parteien sowie dem Anforderungsprofil des Kunden. Die finale Beurteilung der fachlichen und persönlichen Eignung obliegt ausschließlich dem Kunden.
2.8. HPO schuldet keinen Erfolg. Bereits angefallene Vergütungsansprüche sind vom Kunden auch bei fehlendem Erfolg zu vergüten bzw. sind nicht rückzahlbar, sofern es sich um abgrenzbare Leistungen handelt. Details regeln die Ausführungen zum Provisionsanspruch in diesen AGB.
2.9. Die Parteien vereinbaren, dass HPO einen Provisionsanspruch hat, wenn ein von HPO vorgestellter Kandidat eingestellt wird und die Tätigkeit von HPO hierfür zumindest mitursächlich war.
2.10. HPO darf davon ausgehen, dass der von dem Kunden bereitgestellte Ansprechpartner, im Zweifel diejenige Person, die ein Briefing mit HPO durchführt oder HPO Informationen über die zu besetzende Stelle erteilt, befugt ist, im Namen und in Vollmacht des Kunden aufzutreten.
2.11. Nach etwaigen Terminen wird HPO ein Memo über den Inhalt und das Ergebnis des Briefings an den Kunden senden. Der Inhalt des Memos gilt als vereinbart, sofern der Kunde nicht unverzüglich dem Inhalt widerspricht.
2.12. HPO wird gegenüber Kandidaten eine neutrale Position einnehmen und keine Vergütung von Kandidaten beanspruchen.
2.13. HPO wird den Kandidaten über die Vertragsbeziehung zu dem Kunden und den Auftraggeber in einem persönlichen Gespräch nach Ermessen informieren.
2.14. Eine Auskunft von HPO richtet sich nach grundsätzlich möglichen und HPO bekannten oder von HPO ermittelten Vorgehensweisen. Sie ersetzt eine Rechtsberatung im Einzelfall insbesondere zur konkreten inhaltlichen Ausgestaltung eines Arbeitsvertrages nicht. Die Auskunft erfolgt daher als Meinungskundgabe. Die Gestaltung eines entsprechenden Vertrages für den Einzelfall ist nicht Gegenstand des Auftrages.
3.1. Wird HPO für eine Personalvermittlung beauftragt, so beschränkt sich die Tätigkeit von HPO im Zweifel darauf, geeignete Personen für eine bei dem Kunden zu besetzende Stelle auszuwählen und dem Kunden vorzustellen.
3.2. HPO ist im Rahmen der Personalvermittlung nicht verpflichtet, die von ihm zur Kandidatengewinnung genutzten Möglichkeiten aufzuzeigen oder vollumfänglich zu nutzen. HPO ist frei darin, welche Anstrengungen und Aufwendungen es für die Gewinnung von Kandidaten auf sich nimmt. Sofern HPO keine geeigneten Kandidaten vorweisen kann, besteht demnach keine Pflicht für HPO, weitergehende Maßnahmen einzuleiten.
4.1. Die Leistung im Rahmen eines Executive Search richtet sich darauf, Leistungen zur Gewinnung konkret geeigneter Kandidaten für eine oder mehrere zu besetzende Stelle/n beim Kunden durchzuführen.
4.2. HPO kann in diesem Rahmen sämtliche erfolgsversprechende Maßnahmen zur Gewinnung möglicher Kandidaten ergreifen; dies kann von der Direktansprache, über die Inserate bis hin zu einem Rückgriff auf einen vorhandenen Pool an Kandidaten alles sein, was den Leistungszweck zu erreichen geeignet ist. Welche Maßnahmen konkret durchgeführt werden, obliegt HPO. HPO wird die als erfolgsversprechend erkannten Maßnahmen auswählen und durchführen.
4.3. Über die vereinbarte Vergütung sind auch Nebenpflichten wie die Grundselektion der eingehenden Bewerbungen, die Überprüfung der Bewerbungsunterlagen, insbesondere auf Vollständigkeit und Geeignetheit für die zu besetzende Stelle, abgedeckt.
4.4. Sofern nicht anders vereinbart wird HPO auf exklusiver Basis tätig. Der Kunde wird daher keine dritte Person mit der Vermittlung / Suche von Kandidaten für die konkrete Tätigkeit betrauen. Sofern gleichwohl Dritte hiermit beauftragt wurden / werden, erhält HPO im Erfolgsfall dennoch die vertraglich vereinbarte Vergütung (volle Provision), sofern seine Tätigkeit nachweislich mitursächlich für das Zustandekommen des Vertrages war.
4.5. Auf Anfrage des Kunden wird HPO alle Bewerbungsunterlagen (ohne Vorselektion) an den Kunden weiterleiten.
5.1. Der Kunde wird eine möglichst genaue Beschreibung der zu besetzenden Stelle und des dafür erforderlichen Anforderungsprofils sowie aller sonst für ihn relevanter Inhalte liefern. Der Kunde wird hierfür auf Anfrage von HPO alle relevanten Kompetenzen und stellenbezogenen Situationen liefern bzw. beschreiben, inklusive konkreter Beispiele. Hierfür werden die Parteien im erforderlichen Fall ein vorheriges Briefing persönlich durchführen oder der Kunde sendet die relevanten Daten an HPO. Auf Anfrage von HPO wird der Kunde weitere benötigte Informationen für die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen von HPO bereitstellen.
5.2. Der Kunde wird auf Basis seiner Angaben gestaltete Inhalte, in denen er namentlich genannt wird, vor Veröffentlichung durch HPO freigeben.
5.3. Der Kunde wird HPO über einen Vertragsschluss mit einem Kandidaten unverzüglich informieren, ebenso über die Besetzung der auszuschreibenden Stelle mit einem nicht von HPO vermittelten Kandidaten. Die Mitteilung hat die Art der Anstellung sowie das ausgehandelte Gehalt nebst allen Boni zu beinhalten. HPO kann die Vorlage von Nachweisen über die Auskünfte des Kunden beanspruchen, insbesondere über die konkrete Art und Weise wie der Kontakt zum Kandidaten zustande kam.
5.4. Der Kunde wird Umgehungsmaßnahmen zu Lasten von HPO unterlassen. Als solche Maßnahmen sind insbesondere die Vermittlung des Kandidaten an eine Tochtergesellschaft oder die Ablehnung des Kandidaten während der Vertragslaufzeit mit HPO bei anschließender Einstellung des Kandidaten nach Ende des Vertrages anzusehen. In allen genannten Fällen verpflichtet sich der Kunde zur Zahlung der vereinbarten Provision an HPO.
5.5. Dem Kunden obliegt die abschließende Prüfung der Eignung des Kandidaten, insbesondere von Referenzen, Zeugnissen und anderen Qualifikationen.
5.6. Der Kunde trägt Kosten der Kandidaten, die diesen im Zusammenhang mit Bewerbungsgesprächen entstehen.
5.7. Der Kunde wird Mitwirkungshandlungen, zu denen er vertraglich verpflichtet ist, unverzüglich erbringen. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nach und wird dadurch die Leistungserbringung von HPO erschwert oder verzögert, ist HPO berechtigt, hieraus entstehende Mehraufwände gesondert in Rechnung zu stellen.
5.8. Rückmeldungen zu vorgestellten Bewerbern sind HPO spätestens zehn Arbeitstage nach Erhalt der Bewerberinformationen mitzuteilen. Das bedeutet, dass innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Erhalt des Kandidatenprofils die Bewerber entweder vom Auftraggeber oder durch HPO zu einem Interview eingeladen sein müssen oder eine Absageinformation an HPO erfolgt sein muss.
6.1. Sofern eine Auswahl oder Vorauswahl von Kandidaten durch HPO stattfindet gilt: HPO wird auf Basis der Bewerbungen und – je nach vereinbarter Leistung – auf Basis von etwaigen Interviews eine Selektion von näher zu betrachtenden Kandidaten vornehmen. Die Selektion hat das Ziel zu entscheiden, ob der Kandidat für die vom Kunden ausgeschriebene Stelle von Interesse und vom Anforderungsprofil geeignet ist. Sofern HPO sich dabei entscheidet, bestimmte Bewerbungen nicht an den Kunden weiterzuleiten, liegt der Ermessensspielraum hinsichtlich dieser Entscheidung bei HPO. Eine Haftung von HPO für diese Entscheidung ist ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorliegt.
6.2. Die Versendung von Empfangsbestätigungen an die Bewerber sowie regelmäßige Statusberichte an die Kandidaten sind optional zu vereinbaren.
6.3. Nicht selektierten Kandidaten wird HPO bei entsprechender Vereinbarung, ggfls. im Namen des Kunden eine Absage erteilen, wobei eine Mitteilung per E-Mail ausreichend ist.
7.1. Die Vergütung von HPO berechnet sich in der Regel nach der zu besetzenden Stelle (insbesondere des Gehaltes) und wird in Teilbeträgen abgerechnet.
7.2. HPO erhält bei Erfüllung eines Auftrages eine Provision. Teile dieser Provision können bereits vor Erfüllung des Gesamtvertrages beansprucht werden. Die Höhe der Provision ergibt sich aus dem zu Grunde liegenden Vertrag. Fehlt eine konkrete Vereinbarung über die Höhe der Provision, gilt eine Provision in Höhe von 25 % des Jahresbruttoeinkommens des vermittelten Kandidaten zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer als vereinbart. Bei Teilzeitbeschäftigten erfolgt die Berechnung auf Basis des im Betrieb des Kunden geltenden Vollzeitäquivalents. Maßgeblich ist dabei diejenige Wochenarbeitszeit, die im Betrieb des Kunden als regelmäßige Vollzeit gilt (z. B. aufgrund tariflicher, betrieblicher oder vertraglicher Regelungen).
Existiert im Betrieb des Kunden kein einheitliches oder vergleichbares Vollzeitäquivalent, wird zur Ermittlung der Erfolgsprovision eine Wochenarbeitszeit von 40 Stunden als Vollzeit zugrunde gelegt.
7.3. Der Auftrag gilt als erfüllt, sobald zwischen einem Kandidaten und dem Kunden ein Vertrag geschlossen wird. Für den Provisionsanspruch ist es unerheblich, wann das Beschäftigungsverhältnis beginnt oder wie lange es andauert..
7.4. Jahresbruttoeinkommen meint die vertraglich vereinbarten ersten zwölf Monatsgehälter plus eines etwaigen dreizehnten und vierzehnten Monatsgehaltes, Boni, Provisionen und anderer geldwerter Vorteile (Firmenfahrzeug, Altersversorgung, Tantiemen, variable Bezüge), unabhängig davon wie diese vom Kunden bezeichnet werden. HPO kann Initialkosten in Form einer Grundvergütung erheben. Diese Kosten umfassen den Arbeitsaufwand, den HPO mit dem Anlegen des Auftrages und den ersten zur Vertragsdurchführung erforderlichen Schritten hat. Die Kosten berechnen sich nach Aufwand oder werden pauschal vereinbart . HPO kann selbst bestimmen, welche konkreten Leistungen er innerhalb dieser Vereinbarung zur Erfüllung seiner Leistung durchführt. Unabhängig vom Erfolg einer Suche oder Vermittlung für den Kunden sind diese Initialkosten nicht rückzahlbar, wenn HPO nachweist, dass er die im Vertrag aufgelisteten Leistungen erbracht hat.
7.5. HPO behält sich vor, im Vertrag einen weiteren Vorschuss von bis zu 25 % der sich im Falle einer erfolgreichen Vermittlung ergebenden Provision auf Basis eines zwölffachen Monatsgehaltes mit Präsentation des ersten Kandidaten gegenüber dem Kunden vorzusehen. Sofern dies vereinbart ist, ist die Rückforderung der Anzahlung ausgeschlossen, wenn letztendlich kein Kandidat vom Kunden eingestellt wird.
7.6. HPO kann die gesamte Vergütung abzüglich etwaig bis dahin gezahlter Vorschüsse beanspruchen, wenn und soweit es zum Vertragsschluss zwischen dem Kandidaten und dem Kunden kommt.
7.7. HPO hat zudem Anspruch auf eine Nachberechnung der Provision. Diese erfolgt binnen drei Monaten nach Ende des ersten Beschäftigungsjahres auf Basis des tatsächlichen Gehaltes. Eine Nachberechnung erfolgt ausschließlich zugunsten von HPO. Eine Rückforderung durch den Kunden wegen geringerer tatsächlicher Vergütung ist ausgeschlossen, sofern die ursprüngliche Berechnung auf den vom Kunden bereitgestellten Informationen beruhte.
7.8. Für die Entstehung des Provisionsanspruchs von HPO ist die Vertragslaufzeit unerheblich. Entscheidend ist allein, dass eine während der Vertragslaufzeit erbrachte Handlung von HPO mitursächlich für einen Vertragsabschluss geworden ist.
7.9. HPO hat auch nach Beendigung des Vertrages Anspruch auf Auskunft vom Kunden, ob und mit wem die Stelle, zu deren Vermittlung HPO beauftragt war, inzwischen besetzt wurde.
7.10. Wird ein Kandidat in einer anderen als der ursprünglichen Position eingestellt, erhält HPO dennoch eine Provision, und zwar auf Basis des konkret abgeschlossenen Vertrages. Wird zudem die ausgeschriebene Stelle mitursächlich durch HPO besetzt, erhält HPO auch hierfür die vereinbarte Vergütung.
7.11. Wird ein Kandidat anstatt als Arbeitnehmer als freier Mitarbeiter angestellt, erhält HPO im Zweifel seine Provision berechnet aus dem dreizehnfachen Monatsgehalt. Als Monatsgehalt wird hierbei der Schnitt der Vergütungen aus einem Zeitraum von einem Jahr angesehen; wenn die Beschäftigung kürzer erfolgte wird der Schnitt aus den tatsächlichen monatlichen Vergütungen gebildet.
7.12. Der Kunde gerät spätestens 14 Tage nach Rechnungsstellung in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf (§ 286 Abs. 2 BGB). Im Falle des Verzugs gelten die gesetzlichen Verzugszinsen.Dem Kunden werden Reisekosten, sonstige Spesen und über im Vermittlungsvertrag hinausgehende Leistungen, nach vorheriger Abstimmung und Freigabe, in Rechnung gestellt.
7.13. Dem Kunden werden Reisekosten, sonstige Spesen und über im Vermittlungsvertrag hinausgehende Leistungen, nach vorheriger Abstimmung und Freigabe, in Rechnung gestellt.
7.14. Fremdkosten hat der Kunde auf Anforderung spätestens binnen zehn Tagen zu zahlen. Für verspätete Zahlungen und damit einhergehende Projektverzögerungen haftet HPO nicht.
7.15. Sämtliche Preisangeben verstehen sich netto zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
8.1. Der Hauptvertrag regelt die Vertragslaufzeit.
8.2. Kunde und HPO können den Vertrag jederzeit kündigen. Kommt es nach der Kündigung zu einer Besetzung der Stelle und hat HPO irgendwie geartete Bemühungen diesbezüglich vor der Kündigung unternommen, erhält HPO die vereinbarte Vergütung. Dies gilt nicht im Falle einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund in der Person von HPO.
8.3. Im Falle der Kündigung hat der Kunde HPO für die bereits erbrachten Tätigkeiten gemäß den Regelungen dieser AGB bzw. des Vertrages zu vergüten. Rückforderungen bereits gezahlter Beträge in Folge einer Kündigung sind ausgeschlossen.
8.4. HPO ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher liegt insbesondere vor, wenn
a) sich die wirtschaftliche Lage des Kunden wesentlich verschlechtert,
b) ein Insolvenzverfahren eröffnet oder beantragt wird oder
c) der Kunde wesentliche Vertragspflichten verletzt.
9.1. Die Parteien verpflichten sich zur Einhaltung der geltenden Datenschutzbestimmungen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes. Personenbezogene Daten, insbesondere Kandidatendaten, dürfen ausschließlich für Zwecke der Vertragsdurchführung verarbeitet werden.
9.2. HPO holt für die Weitergabe der Daten des Kandidaten an den Kunden die Einwilligung des Kandidaten ein. Wird die Zustimmung versagt oder nachträglich entzogen, dürfen die Daten nicht übermittelt oder weiterverarbeitet werden. Auf Verlangen ist die Löschung zu bestätigen.
9.3. HPO wird seinerseits Daten über das zwischen dem Kandidaten und dem Kunden begründetet Arbeitsverhältnis geheim halten.
9.4. Der Kunde wird ihm übermittelte Kandidatendaten sechs Monate nach der Übermittlung löschen, sofern es nicht zum Vertragsschluss gekommen ist.
9.5. Die Parteien halten zudem geschäftliche Informationen geheim, wenn diese bei Übergabe als „geheim“ oder „vertraulich“ gekennzeichnet wurden.
9.6. Soweit erforderlich, werden die Parteien eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung schließen.
10.1. Fristen und Termine, insbesondere solche, durch deren Nichteinhaltung eine Partei gemäß § 286 Abs. 2 ohne Mahnung in Verzug gerät, sind schriftlich festzuhalten und/oder zu bestätigen. Lieferfristen sind nur dann verbindlich, wenn der Kunde etwaige Mitwirkungspflichten (z. B. Beschaffung von Unterlagen, Informationen, Freigaben, etc.) ordnungsgemäß erfüllt.
10.2. Soweit eine nicht entschuldigte Verzögerung der vertraglich vereinbarten Ausführungs- und Fertigstellungsfristen eingetreten ist, ist der Kunde erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte berechtigt, wenn er HPO eine angemessene, mindestens aber 14 Tage währende Nachfrist gewährt hat.
11.1. Die Parteien vereinbaren, dass der Kunde an HPO für Verstöße gegen wesentliche Pflichten dieses Vertrages eine Vertragsstrafe von 5.000,00 € je Verstoß zahlt, wobei die Geltendmachung des konkret entstandenen Schadens daneben möglich bleibt. Wesentliche Pflichten sind insbesondere, HPO Mitteilungen über einen Vertragsabschluss oder den Inhalt eines Vertrages zu machen, eine Umgehung von HPO zu unterlassen und die Daten des Kandidaten nicht weiterzugeben.
11.2. HPO haftet nicht für Schäden, die der Kandidat in Ausübung oder anlässlich seiner Tätigkeit verursacht. HPO übernimmt auch sonst keine Gewährleistung oder Haftung für die Eignung oder Zuverlässigkeit des Kandidaten, insbesondere nicht für vom Kandidaten selbst getätigte Angaben.
11.3. HPO haftet nicht für Schäden, die sich aus vom Kunden abgenommenen Inhalten oder Tätigkeiten ergeben.
11.4. Der Kunde haftet für sämtliche von ihm gelieferten Inhalte und Angaben sowie für die von ihm erteilten Freigaben. Die Haftung für erteilte Freigaben gilt jedoch nicht für Mängel der Leistung von HPO, die der Kunde nicht ohne tiefergehende Prüfung erkennen konnte und auf deren ordnungsgemäße Ausführung der Kunde vertrauen durfte (z.B. Probleme bei Bildrechten).
11.5. Sofern nicht anders vereinbart stellt der Kunde HPO von allen Ansprüchen die durch die Verletzung des AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) entstehen frei. Der Kunde ist auch hinsichtlich der Anzeigengestaltung und der Auswahl der Kandidaten für die Einhaltung des AGG verantwortlich.
11.6. HPO ist für die Art und Weise sonstiger, nicht explizit mit dem Kunden besprochener Auswahl- und Suchmethoden allein verantwortlich, insbesondere hinsichtlich der wettbewerbsrechtlichen oder datenschutzrechtlichen Zulässigkeit.
11.7. HPO haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unbeschränkt. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet HPO nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; in diesem Fall ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit bleibt unberührt.
11.8. Für abgenommene Media-Leistungen haftet der Kunde. HPO wird den Kunden bei den vorgeschlagenen Leistungen auf etwaige Problematiken hinweisen, die ihm offenkundig sind (z. B. wettbewerbsrechtliche Probleme bei Facebook). Er ist jedoch nicht verpflichtet alle derartigen Probleme zu erkennen.
12.1. Die Aufrechnung mit Forderungen von HPO ist nur mit unbestrittenen, anerkannten oder titulierten Forderungen möglich.
12.2. HPO hat im Fall offener Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht an Unterlagen und weiteren Arbeitsleistungen bis die Zahlung erfolgt ist.
13.1. HPO kann zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten aus dem vorliegenden Vertrag Dritte beauftragen. Eine gesonderte Genehmigung durch den Kunden ist hierfür nicht erforderlich. HPO wird die Einhaltung des Datenschutzrechtes beachten.
13.2. Sofern der Kunde Leistungen Dritter freigibt, stellt er HPO damit von einer Haftung frei. HPO wird seine ggfls. gegen den Dritten bestehenden Ansprüche an den Kunden abtreten.
14.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
14.2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist der Sitz von HPO, sofern der Kunde ein Kaufmann ist.
14.3. Sollte der Kunde ebenfalls über Allgemeine Geschäftsbedingungen verfügen, so finden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von HPO vorrangig Anwendung.
14.4. Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB sowie des konkreten Auftrages bedürfen mindestens der Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.
14.5. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages einschließlich dieser Regelungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, oder sollte der Vertrag eine Regelungslücke enthalten, soll der Vertrag abweichend von § 139 BGB nicht nur im Zweifel, sondern stets wirksam bleiben. Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmungen verpflichten sich die Vertragsparteien, diese durch solche Bestimmungen zu ersetzen, die dem angestrebten wirtschaftlichen Ergebnis am nächsten kommen.
1.1. Für sämtliche von Hildebrand Personal Optimierung GmbH (im Folgenden: „HPO“) aus und im Zusammenhang mit Dienstleistungen in den Bereichen Payroll / Entgeltabrechnung, Personaladministration, externe Personalabteilung, HR-Outsourcing, Interim Management, HR-Projektrealisierung, Employer Branding sowie Recruiting-Support erbrachte oder zu erbringende Leistungen gelten die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).
1.2. Abweichende AGB des Kunden (im Folgenden: „Auftraggeber“) gelten auch dann nicht, wenn HPO nicht ausdrücklich widerspricht oder der Auftraggeber erklärt, nur zu seinen Bedingungen abschließen zu wollen.
1.3. Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
1.4. Für Arbeitnehmerüberlassung sowie für Personalvermittlung gelten ausschließlich die hierfür gesondert vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen von HPO.
2.1. Das Vertragsverhältnis kommt durch das Angebot von HPO nach Maßgabe des jeweiligen Angebots, des individuellen Vertrages sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Annahmeerklärung des Auftraggebers in Textform zustande.
2.2. Angebote von HPO sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
2.3. HPO behält sich die Annahme von Vertragsangeboten, die der Auftraggeber verspätet an HPO übermittelt, vor. Die Annahme durch HPO kann in Textform, insbesondere auch durch Aufnahme der Tätigkeit, erfolgen.
2.4. HPO ist ab Vertragsschluss berechtigt, mit der Ausführung der vertraglichen Leistung zu beginnen.
2.5. Die Parteien verpflichten sich gegenseitig zur Treue. Sie werden sich über sämtliche auftragsrelevante Umstände gegenseitig unverzüglich nach deren Bekanntwerden informieren.
3.1. Der konkrete Vertragsinhalt wird durch das Angebot, den individuellen Vertrag, das Briefing, das abgestimmte Leistungsbild sowie diese AGB bestimmt.
3.2. HPO wird, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist als selbständiger Dienstleister tätig. HPO ist nicht berechtigt, für den Auftraggeber rechtsverbindliche Erklärungen gegenüber Dritten abzugeben oder entgegenzunehmen.
3.3. Sämtliche Leistungen können auf Basis von Stunden- oder Tagessätzen, Pauschalen, monatlichen Servicegebühren, Projektvergütungen oder sonst individuell vereinbarten Vergütungsmodellen abgerechnet werden. Maßgeblich ist die jeweilige Vereinbarung der Parteien.
3.4. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, schuldet HPO Dienstleistungen, nicht jedoch einen bestimmten wirtschaftlichen, personellen oder projektbezogenen Erfolg.
3.5. HPO ist berechtigt, zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen eigene Mitarbeiter, freie Mitarbeiter oder Dritte einzusetzen, soweit hierdurch berechtigte Interessen des Auftraggebers nicht beeinträchtigt werden.
3.6. HPO ist berechtigt, Auskünfte, Empfehlungen, Muster, Einschätzungen und Formulierungsvorschläge auf Grundlage des jeweils bekannten Sachverhalts zu erteilen. Diese ersetzen keine rechtliche, steuerliche oder sonstige einzelfallbezogene Beratung, sofern eine solche nicht ausdrücklich Vertragsgegenstand ist.
3.7. Soweit Leistungen die laufende Lohn- und Gehaltsabrechnung, Meldungen, Auswertungen oder sonstige abrechnungsbezogene Tätigkeiten betreffen, erbringt HPO diese ausschließlich im gesetzlich zulässigen Umfang.
4.1. Im Bereich Payroll / Entgeltabrechnung umfasst die Tätigkeit von HPO je nach vertraglicher Vereinbarung insbesondere die Übernahme von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der laufenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, der Pflege abrechnungsrelevanter Stammdaten, der Erstellung von Auswertungen, Bescheinigungen, Meldungen und Reports sowie der Unterstützung bei abrechnungsbezogenen Rückfragen.
4.2. HPO erstellt die Entgeltabrechnung auf Grundlage der vom Auftraggeber rechtzeitig, vollständig und richtig zur Verfügung gestellten Daten, Informationen, Vorgaben und Freigaben. Eine eigenständige Prüfung auf materielle Richtigkeit der vom Auftraggeber gelieferten Grundlagen schuldet HPO nur, soweit dies ausdrücklich vereinbart ist.
4.3. HPO ist berechtigt, für die Entgeltabrechnung die vom Auftraggeber vorgegebenen Systeme, Daten, Schnittstellen und Prozesse zu verwenden oder, soweit vereinbart, eigene Systeme einzusetzen.
4.4. HPO ist berechtigt, Fristen, Termine und Cut-off-Zeiten für die Übermittlung abrechnungsrelevanter Daten vorzugeben. Werden Daten nach Ablauf dieser Fristen übermittelt, ist HPO berechtigt, diese erst im folgenden Abrechnungszeitraum zu berücksichtigen oder den hierdurch entstehenden Mehraufwand gesondert zu berechnen.
4.5. Ohne ausdrückliche gesonderte Vereinbarung ist HPO nicht verpflichtet, Leistungen zu erbringen, die über die laufende Entgeltabrechnung hinausgehen, insbesondere rechtliche oder steuerliche Einzelfallprüfungen, Vertretung gegenüber Behörden oder Gerichten, die Erstellung rechtlich abschließend geprüfter Vertragswerke oder die umfassende Begleitung von Betriebsprüfungen.
4.6. Soweit HPO Rückstellungswerte, Reports, Auswertungen oder Kennzahlen erstellt, beruhen diese auf den vom Auftraggeber übermittelten Daten und den jeweils eingesetzten Systemlogiken. Sie dienen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, der internen Information und ersetzen keine rechtliche, steuerliche oder bilanziell verbindliche Beratung.
5.1. Im Bereich Personaladministration / externe Personalabteilung / HR-Outsourcing unterstützt HPO den Auftraggeber je nach Vereinbarung insbesondere bei administrativen Tätigkeiten des Personalwesens, der Erstellung und Pflege personalbezogener Unterlagen, Bescheinigungen, Statistiken, Zeitwirtschaft, Fehlzeitenverwaltung, Personalaktenführung, Meldeprozessen sowie sonstigen operativen HR-Abläufen.
5.2. Soweit HPO Entwürfe von Arbeitsverträgen, Zusatzvereinbarungen, Zeugnissen, Schreiben, Richtlinien, Formularen oder sonstigen Dokumenten erstellt oder bearbeitet, erfolgt dies auf Grundlage der Angaben und Weisungen des Auftraggebers. Die abschließende fachliche, rechtliche und unternehmerische Prüfung sowie Freigabe obliegen dem Auftraggeber.
5.3. HPO wird gegenüber Führungskräften, Mitarbeitern, Betriebsrat, Behörden oder sonstigen Stellen nur insoweit tätig, wie dies vertraglich vereinbart oder vom Auftraggeber im Einzelfall angewiesen ist.
5.4. Soweit HPO Aufgaben der Zeitwirtschaft, Urlaubsverwaltung, Fehlzeitenverwaltung oder des Bescheinigungswesens übernimmt, erfolgt dies auf Grundlage der durch den Auftraggeber bereitgestellten und freigegebenen Informationen.
5.5. HPO ist berechtigt, Vorgänge, die eine rechtliche, steuerliche oder sonstige fachlich gesondert zu bewertende Einzelfallprüfung erfordern, an den Auftraggeber zurückzugeben oder deren Bearbeitung von einer ergänzenden Klärung durch fachlich befugte Berater abhängig zu machen.
6.1. Im Bereich Interim Management übernimmt HPO je nach Vereinbarung vorübergehend operative, koordinierende oder beratende Aufgaben auf Fach- oder Führungsebene im Personalbereich.
6.2. Im Rahmen von HR-Projekten schuldet HPO die fachgerechte Begleitung, Steuerung oder Umsetzung der vereinbarten Maßnahmen. Ein bestimmter Projekterfolg wird nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
6.3. Im Bereich Recruiting-Support unterstützt HPO den Auftraggeber insbesondere bei Stellenprofilen, Bewerbermanagement, Vorauswahl, Interviewkoordination, Prozessgestaltung, Bewerberkommunikation, Suchstrategien, Active-Sourcing-Maßnahmen und sonstigen begleitenden Recruiting-Leistungen. Eine erfolgsabhängige Personalvermittlung ist hiermit nicht verbunden, sofern nicht ausdrücklich eine gesonderte Vereinbarung getroffen wird.
6.4. Im Bereich Employer Branding erbringt HPO konzeptionelle, organisatorische und operative Unterstützungsleistungen. HPO schuldet insoweit keinen bestimmten Werbe-, Reichweiten-, Bewerbungs- oder Recruiting-Erfolg.
6.5. Soweit HPO Kandidatenunterlagen, Profile, Einschätzungen oder Empfehlungen erstellt oder weiterleitet, beruhen diese auf den HPO vorliegenden Informationen. Die abschließende Prüfung der fachlichen, persönlichen und rechtlichen Eignung eines Kandidaten obliegt ausschließlich dem Auftraggeber.
6.6. HPO ist berechtigt, Art und Umfang der Such-, Auswahl-, Projekt- und Kommunikationsmethoden im Rahmen des vereinbarten Leistungszwecks nach pflichtgemäßem Ermessen festzulegen, soweit nicht ausdrücklich konkrete Maßnahmen vereinbart wurden.
7.1. Der Auftraggeber wird HPO sämtliche zur Vertragsdurchführung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Daten, Zugänge, Ansprechpartner, Freigaben und Entscheidungen rechtzeitig, vollständig und richtig zur Verfügung stellen.
7.2. Der Auftraggeber benennt HPO einen fachlich und organisatorisch zuständigen Ansprechpartner. HPO darf davon ausgehen, dass der benannte Ansprechpartner befugt ist, im Namen des Auftraggebers verbindliche Erklärungen im Rahmen der laufenden Vertragsabwicklung abzugeben und entgegenzunehmen.
7.3. Der Auftraggeber wird HPO insbesondere im Bereich Payroll sämtliche abrechnungsrelevanten Informationen, einschließlich Stamm- und Bewegungsdaten, Arbeitszeiten, Zuschläge, Fehlzeiten, Ein- und Austritte, Vertragsänderungen, Pfändungen, Einmalzahlungen, geldwerte Vorteile und sonstige relevante Sachverhalte rechtzeitig mitteilen.
7.4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, von HPO übermittelte Entwürfe, Auswertungen, Abrechnungen, Berichte und sonstige Arbeitsergebnisse unverzüglich zu prüfen und HPO etwaige Fehler, Unklarheiten oder Ergänzungsbedarfe unverzüglich mitzuteilen.
7.5. Der Auftraggeber wird alle von HPO erstellten Inhalte, die den Auftraggeber namentlich betreffen oder nach außen verwendet werden sollen, vor Veröffentlichung oder Nutzung freigeben.
7.6. Soweit HPO Leistungen auf Grundlage von Informationen des Auftraggebers oder von Dritten erbringt, trägt der Auftraggeber die Verantwortung für deren sachliche Richtigkeit, rechtliche Zulässigkeit und Vollständigkeit.
7.7. Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß nach und wird hierdurch die Leistungserbringung von HPO erschwert, verzögert oder unmöglich, ist HPO berechtigt, hieraus entstehende Mehraufwände gesondert in Rechnung zu stellen und vereinbarte Termine angemessen zu verschieben.
7.8. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der an HPO übermittelten personenbezogenen Daten sicherzustellen, soweit diese in seinen Verantwortungsbereich fällt.
8.1. Sämtliche von HPO angegebenen Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
8.2. Die Vergütung von HPO richtet sich nach dem jeweiligen Vertrag, Angebot oder der sonstigen individuellen Vereinbarung.
8.3. Soweit nach Zeitaufwand abgerechnet wird, erfolgt die Abrechnung auf Grundlage der von HPO erfassten Stunden oder Tage. Angefangene Viertelstunden dürfen anteilig berechnet werden, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist.
8.4. Soweit eine monatliche Pauschale oder Servicegebühr vereinbart ist, erfasst diese nur die ausdrücklich vereinbarten Standardleistungen. Zusatzleistungen, Mehrarbeiten, Sonderauswertungen, Korrekturabrechnungen, eilbedingte Zusatzarbeiten, Projektmehrleistungen, Tätigkeiten außerhalb vereinbarter Prozesse oder Leistungen aufgrund verspäteter Mitwirkung des Auftraggebers werden gesondert vergütet.
8.5. Reisekosten, Auslagen, Fremdkosten, Lizenzkosten, Inseratskosten, Schaltungskosten, Systemkosten sowie sonstige Drittleistungen werden, soweit sie vereinbart oder vom Auftraggeber freigegeben sind, gesondert berechnet.
8.6. HPO ist berechtigt, angemessene Vorschüsse, Abschlagszahlungen oder Vorauszahlungen zu verlangen, soweit dies vereinbart ist oder der Leistungsumfang dies rechtfertigt.
8.7. Rechnungen sind mit Zugang sofort und ohne Abzug fällig, sofern nichts anderes vereinbart ist. Der Auftraggeber gerät spätestens 14 Kalendertage nach Zugang der Rechnung in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf.
8.8. Im Falle des Verzugs gelten die gesetzlichen Verzugszinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
8.9. HPO ist berechtigt, vereinbarte Vergütungen nach billigem Ermessen anzupassen, wenn sich die der Kalkulation zugrunde liegenden Kosten wesentlich verändern, insbesondere aufgrund von Tarifänderungen, Lohnkostensteigerungen, System- oder Lizenzkosten, gesetzlichen Änderungen, Mehranforderungen an Datenschutz, Dokumentation, Melde- oder Reportingpflichten oder sonstigen von HPO nicht zu vertretenden Kostensteigerungen. HPO wird eine solche Anpassung dem Auftraggeber in Textform mitteilen.
9.1. Angaben zu Fristen, Leistungszeiten, Projektplänen oder Umsetzungszeiträumen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
9.2. Voraussetzung für die Einhaltung vereinbarter Fristen und Termine ist die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers.
9.3. Kommt es aufgrund höherer Gewalt, behördlicher Maßnahmen, Arbeitskampfmaßnahmen, Systemausfällen, Ausfällen von Kommunikationswegen, Pandemien, Cyberangriffen, Stromausfällen oder sonstigen von HPO nicht zu vertretenden Umständen zu Verzögerungen, verlängern sich vereinbarte Fristen angemessen.
9.4. Gerät HPO mit einer Leistung in Verzug, hat der Auftraggeber HPO zunächst eine angemessene Nachfrist in Textform zu setzen.
10.1. Die Parteien verpflichten sich, sämtliche ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit bekanntwerdenden Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie personenbezogenen Daten streng vertraulich zu behandeln.
10.2. Die Parteien verpflichten sich zur Einhaltung der jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
10.3. Soweit HPO personenbezogene Daten von Beschäftigten, Bewerbern oder sonstigen Personen verarbeitet, erfolgt dies ausschließlich im Rahmen der vertraglich vereinbarten Zwecke und im jeweils datenschutzrechtlich zulässigen Umfang.
10.4. Soweit für einzelne Leistungen eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag des Auftraggebers erfolgt, werden die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine gesonderte datenschutzrechtliche Vereinbarung schließen, soweit dies rechtlich erforderlich ist.
10.5. Der Auftraggeber darf ihm von HPO oder im Rahmen der Zusammenarbeit zugänglich gemachte personenbezogene Daten nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke verwenden. Eine Weitergabe an Dritte oder eine Nutzung zu sachfremden Zwecken ist unzulässig, soweit keine gesetzliche Erlaubnis oder ausdrückliche Zustimmung vorliegt.
10.6. Die Parteien werden ihre jeweiligen Mitarbeiter auf Vertraulichkeit und die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Anforderungen verpflichten.
10.7. Die vorstehenden Verpflichtungen wirken auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
11.1. Soweit HPO im Rahmen der Vertragsdurchführung Konzepte, Muster, Vorlagen, Checklisten, Auswertungen, Reports, Projektunterlagen, Präsentationen oder sonstige Arbeitsergebnisse erstellt, verbleiben die Urheber-, Nutzungs- und Verwertungsrechte, soweit gesetzlich zulässig, bei HPO, bis die geschuldete Vergütung vollständig bezahlt ist.
11.2. Der Auftraggeber erhält an den von HPO erstellten Arbeitsergebnissen ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht für eigene interne Zwecke, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
11.3. Eine Weitergabe, Veröffentlichung, Vervielfältigung oder Nutzung über den vertraglich vorausgesetzten Zweck hinaus bedarf der vorherigen Zustimmung von HPO in Textform.
11.4. Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Unterlagen, Daten, Inhalte und Systeme verbleiben in dessen Eigentum bzw. Verantwortungsbereich. HPO ist berechtigt, diese ausschließlich zur Vertragsdurchführung zu verwenden.
12.1. HPO haftet nicht für Schäden, Nachteile oder Fehlentscheidungen, die darauf beruhen, dass der Auftraggeber unrichtige, unvollständige, verspätete oder widersprüchliche Informationen, Daten, Weisungen oder Freigaben erteilt hat.
12.2. HPO haftet nicht für die rechtliche, steuerliche oder wirtschaftliche Zweckmäßigkeit von Entscheidungen des Auftraggebers, die dieser auf Grundlage von Empfehlungen, Entwürfen, Reports oder Arbeitsergebnissen von HPO trifft, sofern HPO nicht ausdrücklich eine entsprechende Beratungsleistung als Hauptleistungspflicht übernommen hat.
12.3. HPO übernimmt keine Gewähr dafür, dass durch die Beauftragung von HPO bestimmte wirtschaftliche Ziele, personelle Ergebnisse, Einsparungen, Fristen oder Projekterfolge erreicht werden, soweit dies nicht ausdrücklich vereinbart ist.
12.4. Im Übrigen haftet HPO, seine gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unbeschränkt.
12.5. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet HPO nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
12.6. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei einer Haftung nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften.
12.7. Soweit HPO im Auftrag des Auftraggebers Inhalte erstellt, veröffentlicht, verbreitet oder verarbeitet, haftet der Auftraggeber dafür, dass die von ihm gelieferten Inhalte, Angaben, Weisungen und Freigaben keine Rechte Dritter verletzen und rechtlich zulässig sind. Der Auftraggeber stellt HPO insoweit von Ansprüchen Dritter frei, es sei denn, HPO hat die Pflichtverletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.
12.8. Soweit HPO den Auftraggeber bei personalbezogenen Kommunikations-, Recruiting- oder Employer-Branding-Maßnahmen unterstützt, bleibt der Auftraggeber für die Einhaltung arbeits-, datenschutz-, wettbewerbs- und gleichbehandlungsrechtlicher Anforderungen verantwortlich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
13.1. Die Vertragslaufzeit richtet sich nach dem jeweiligen Hauptvertrag.
13.2. Soweit kein befristeter Vertrag vorliegt und keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, kann das Vertragsverhältnis von beiden Parteien mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende in Textform gekündigt werden.
13.3. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
13.4. Ein wichtiger Grund für HPO liegt insbesondere vor, wenn
13.4.1. der Auftraggeber fällige Rechnungen trotz Mahnung und angemessener Fristsetzung nicht ausgleicht,
13.4.2. der Auftraggeber wesentliche Mitwirkungspflichten nachhaltig verletzt,
13.4.3. ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers gestellt wird, ein solches Verfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wird oder
13.4.4. die weitere Zusammenarbeit für HPO aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unzumutbar wird.
13.5. Im Falle der Kündigung sind die bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen von HPO nach Maßgabe des Vertrages und dieser AGB zu vergüten.
13.6. Bereits begonnene, in sich abgeschlossene oder abgrenzbare Leistungen, insbesondere Auswertungen, Reports, Abrechnungen, Projektmodule, Workshops, Analysen, Entwürfe und sonstige Teilleistungen, sind auch dann zu vergüten, wenn der Gesamtauftrag vorzeitig endet.
14.1. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, gegenüber Forderungen von HPO aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten, anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.
14.2. HPO ist berechtigt, die Erbringung weiterer Leistungen bis zur vollständigen Zahlung fälliger Forderungen zurückzuhalten, sofern dies unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien angemessen ist.
14.3. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ohne vorherige Zustimmung von HPO an Dritte abzutreten.
15.1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit mindestens der Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist. Dies gilt auch für die Änderung dieses Formerfordernisses.
15.2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist, sofern der Auftraggeber Kaufmann ist, der Sitz von HPO. HPO kann seine Ansprüche darüber hinaus auch bei den Gerichten des allgemeinen Gerichtsstandes des Auftraggebers geltend machen.
15.3. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen HPO und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
15.4. HPO ist nicht verpflichtet und nicht bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
15.5. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der auf dieser Grundlage abgeschlossenen Verträge ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
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